Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§90. Während der Dauer eines gegen einen Beamten anhängigen strafgerichtlichen Verrahrens oder Disziplinarverlahrens dari dieser zu keiner Amtshandlung bei dem Disziplinarsenat oder Berufungssenat herangezogen werden. Endet das Verfahren mit e iner Bestrafung des Beamten, so erlischt seine Bestellung im Disziplinar- oder Berufungssenat. Für den Rest der Funktionsdauer ist ein anderer Beamter in der vorgeschriebenen Weise zu bestellen. Verteidiger § 91. (1) Der zur Verantwortung gezogene Beamte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus der Zahl der in aktiver Diehstleistung stehenden Beamten oder aus der Reihe der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Die Beamten dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes. (2) Der Verteidiger ist befugt, alles was er zur Vertretung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die zulässigen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten. Ausschließung und Ablehnung. § 92. (1) Auf die Ausschliebung von Mitgliedern eines Disziplinarsenates sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Überdies hat der Beschuldigte das Recht, binnen acht Tagen nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses zwei Mitgliedern des Disziplinarsenates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Disziplinarverfahren. Einleitung. § 93. Der Dienststellenleiterübermittelt nach Durchführung der etwa zur vorläurigen Klarstellungdes Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige im Dienstwege an das Magistratspräsidium. Dieses leitet die Anzeige an den nach § 85 zuständigen Disziplinarsenat. § 94. (1) Der Disziplinarsenat beschließt nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung, ob die Untersuchung einzuleiten sei oder nicht. Vor dieser Entscheidung kann er die Vornahme von Erhebungen verfügen, die durch den Untersuchungskommissär durchzuführen sind. (2) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege, so kann er entweder selbst eine Ordnungsstrafe verhängen oder die Akten an die zur Verhängung von Ordnungsstrafen zuständige Stelle (§ 74, Abs. 3) abtreten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2