Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 86. Die Disziplinarsenate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Kommt hinsichtlich der Strafe kein Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zustande, so wird die Stimme für die strengste Strafe für die nächstmildere/gezählt. zu § 87. (1) Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Berufungskommission in Disziplinarsachen. Diese besteht aus dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern (Stellvertreter) diese werden vom Bürgermeister aus der Zahl der Gemeinderäte und vom Österreichischen Gewerkschaftsbund -Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - für die Funktionsdauer der Disziplinarkommission erster Instanz bestellt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden betraut dieser einen dem Berufungssenat angehörenden Gemeinderat mit der Stellvertretung. (2) Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet im Berufungssenat. Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden und vierBeisitzern. Zwei Beisitzer sind dem Kreise der Gemeinderäte, zwei Beisitzer den vom Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - entsendeten Mitgliedern der Berufungskommission in Disziplinarfällen zu entnehmen. Im Berufungssenat müssen die von der Gewerkschaft entsendeten zwei Beisitzer dem Stande der Beamten des Magistrates angehören. Außerdem ist der Verhandlung und Beratung ein vom Bürgermeister bestimmter rechtskundiger Beamter mit beratender Stimme beizuziehen. (3) Der Berufungssenat ist vom Bürgermeister für die Dauer der Funktionsperiode bleibend zu bestellen. (4) Die Mitglieder (Stellvertreter) des Berufungssenates dürfen an dem Verfahren erster Instanz nicht teilgenommen haben. (5) Im übrigen haben für die Bestellung und Beschlußfassung der Berufungskommission die Bestimmungen der §§ 84 und 86 sinngemäß Anwendung zu finden. § 88. Jedem Disziplinarsenat und jedem Berufungssenat in Disziplinarp4.p. sachen ist ein Beamter als Schrif führer beizugeben. Disziplinaranwälte. § 89. (1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei der Disziplinarkommission aus den rechtskundigen Beamten die erforderliche Zahl von Disziplinaranwälten vom Bürgermeister zu bestellen. (2) Der Disziplinaranwalt hat bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens für die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Beamten und für eine st.renge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Senates zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu horen.

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