Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

a) über den Beschuldigten bisher keine Disziplinarstrafe ver¬ hängt wurde oder eine verhängte Disziplinarstrafe bereits nach § 116 gelöscht ist, und keine Handlung vorliegt, die nach den Bestimmungen der Dienstordnung mit Entlassung bestraft werden kann. Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grade (2) des Verschuldens ist dabei vornehmlich auf das Alter des Bestraften. seine wirtschaftliche Lage und seine dienstliche Führung sowie darauf zu sehen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat. (3) Wird die Vollziehung der Disziplinarstrafe aufgeschoben, os bestimmt der Disziplinarsenat eine Bewährungsfrist von ein bis drei Jahren. (4) Wird gegen den Bestraften innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Disziplinarstrafe verhangt, so ist die nicht vollzogene Strafe so zu vollziehen, wie wenn sie in diesem Zeitpunkte rechtskre tig verhängt worden wäre. Disziplinarkommission, Berurungskommission in Disziplinarsachen und Parteien. Disziplinarkommission und Berurungskommission in Disziplinarsachen. § 83. Zur Durchführung des Disziplinarverrahrens in erster Instanz wird eine Disziplinarkommission eingesetzt. § 84. (1) Die Disziplinarkommission wird für eine dreijährige Funktionsdauer bestellt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern (Stellverttetern). Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bürgermeister aus dem Kreise der Gemeinderäte berufen. Die Mitglieder tellvertreter) werden vom Magistratsdirektor im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund -Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - aus dem Kreise der Beamten der Stadt Steyr entsendet. (2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen disziplinär unbescholten sein und eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens 10 Jahren zurückgelegt haben. (3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. § 85. (1) Die Disziplinarkommisskon verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und vier Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Zwei Beisitzer sind den vom Magistratsdirektor entsendeten Mitgliedern der Disziplinarkommission zu entnehmen, einer davon muß rechtkundig sein. Zwei Beisitzer sind im Kreise der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschast der Gemeindebediensteten entsendeten Mitglieder der Disziplinarkommission zu entnehmen und sollen womöglich dem Dienstzwieg des Beschuldigten angehören. (2) Der Senat ist vom Bürgermeister für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zu bestellen.

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