Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(2) Disziplinarstrafen können nur aufgrund eines vorschrilts¬ mäßig durchgeführten Disziplinarverfahrens verhängt werden. § 76. Auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. § 77. 25 v. H. betragen. (1) Die Hinderung der Bezuge darl höchstens Sie kann höchstens für drei Jahre verhängt werden. Während der trafdauer ist die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen. tt der Beamte vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, (2) Trit so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer um den durch das Erkenntnis festgesetzten Hundertsatz. § 78. 76 und 77 ist der Beamte während der Strai- In den Fällen der §§ dauer von einer Enennung ausgeschlossen. § 79. (1) Die Straie der Versetzung in den Ruhestand kann entweder auf bestimmte Zeit oder auf die Dauer verhängt werden. Eine Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) dari höchstens 25 v. H. betragen. (2) Wurde auf die Strafe der Versetzung in den Ruhestand auf bestimmte Zeit erkannt, so ist der Beamte nach Ablauf dieser Zeit so zu behandeln, wie wenn er bei Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufgrund des § 68 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden wäre. § 80. (1) Bei Verhängung der Strafe der Entlassung kann ein Beamter in berücksichtigungswürdigen Fällen bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag im Höchstausmaße der Hälfte des Betrages zugesprochen werden, der ihm bei seiner Versetzung in den Ruhestand als Ruhegenuß zugekommen wäre. (2) Den schuldlosen Angehörigen des Entlassenen kann, wenn ihnen im Falle seines Ablebens bei Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses ein Anspruch auf Versorgungsgenüsse zugestanden wäre, in berücksichtigungswürdigen Fällen ein jederzeit wiederruflicher Unterhaltsbeitrag im Höchstausmaß ihrer Versorgungsgenüsse vom Ableben des Entlassenen an und, wenn die Bestimmung des Absatzes (1) nicht angewendet wurde, auch schon von der Einstellung seiner Bezüge an zugesprochen werden. § 81. Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen rall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Beamten Rücksicht zu nehmen. § 82. (1) Wenn aus besonderen Gründen eine bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe, kann der Disziplinarsenat die Vollziehung der im § lit. b) bis d) aufgezählten Disziplinarstrafen aufschieben, falls

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