Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(6) Eine amtswegige Versetzung in den dauernden Ruhestand 1st erst auszusprechen, wenn der Beamte innerhalb der ihm vom Ma¬ gistratspräsidium gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den dauernden Ruhestand ersucht hat. VII. Abschnitt. Ahndung von Pflichtverletzungen. Disziplinäre Verantwortlichkeit. § 73. Über Beamte, die ihre Standes- oder Amtspflichten verletzen, werden unbeschadet ihrer strafgerichtlichen Verantwortlichkeit Ordnungsoder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Gefahrdung der Interessen der Stadt Steyr, auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt. Ordnungsstrafen. § 74. (1) Ordnungsstrafen sind: a) die mündliche Mahnung; b) die Geldbuße. Die Geldbuße betragt hochstens 400 S, darf aber einen Monats¬ (2) bezug nicht übersteigen. (3) Das Recht zur Verhängung einer mündlichen Mahnung steht außer dem Disziplinarsenat dem Abtellungsvorstand zu. (4) Das Recht zur Verhängung einer Geldbuße steht auber dem Dis¬ ziplinarsenat dem Magistratsprasidium zu. Vor Vernangung der Geld¬ buße ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Dem Beamten ist die Vernangung einer Gelabuße unter Anführung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Die Geldbube ist errorderlichenfalls durch Abzug vonden Bezügen hereinzübringen. (6) Gegen eine den Betrag von 30 S übersteigende Geldbuße, die nicht vom Disziplinarsenat verhängt worden ist, kann binnen 2 Wochen an den Berufungssenat die Beschwerde erhoben werden. Sie ist bei der im Absatz (4) genannten Dienststelle einzubringen. Disziplinarstrafen. § 75. (1) Disziplinarstrafen sind: der Verweis; die Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge; Minderung der Bezüge; die Versetzung in eine niedrigere Bezugsstufe, jedoch höchstens in die drittniedrigste Stufe; die Versetzung in den Ruhestand, auch mit geminderten Ruhebezügen; 1) die Entlassung.

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