Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(2) Die Höhe des Ruhegenusses bestimmt sich nach dem Zeitpunkte, in dem die Versetzung in den dauernden Ruhestand ausgesprochen wird. § 70. Auflösung des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis wird aulgelost: a) durch Dienstentsagung; b) aurch Versetzung in den daernden Kuhestand; c) durch Kündigung, jedoch nur während der Probedienstzeit. Die Kundigungsfrist betragt während des ersten Diensvjahres 14 Tage, nach einem Diens jahr 1 Monat, nach drei Dienstjahren 2 Monate und nach dem funften Dienstjahre 3 Monate; d) durch Entlassung; e) durch den Tod. § 71. Dienstentsagung. (1) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen des Dienstes ent¬ sagen. (2) Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären; sie bedarf der Annanme. Die Annahme kann nur dann verweigert werden, wenn der Beamte in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet. (3) Der Erwerb einer fremden Staatsburgerschaft gilt als Dienstesentsagung. In diesem Falle entfällt die Annahme. (4) Durch die Dienstesentsagung verliert der Beamte für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind. § 72. Versetzung in den dauernden Ruhestand. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den daernden Kuhestand, wenn er dienstunfähig und die Wiedererlangung der Dienstfähig keit ausgeschlossen ist. (2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr überschritten hat oder seit mindestens drei Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist. (5) Dem Ansuchen um Versetzung in den dau ernden Ruhestand muß nicht stattgegeben werden, solange gegen den Beamten eine gericht¬ liche Untersuchung oder eine Disziplinaruntersuchung anhängig ist. (4) Beamte, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor¬ liegen, sowie Beamte, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nach Beratung mit der Personalvertretung über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission auch von amtswegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden. (5) Der Beamte, ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendethat. Falls das Ferbleiben des Beamten im Dienststande im dienstlichen Interesse liegt, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgeschoeben werden. Hiebei ist der Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig festzusetzen. Ein Aufschub über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.

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