(5) Die Bildung und Konstituierung der Personalkommissien vom Bürgermeister zu veranlassen. (6) Die Personalkommission ist insbesondere berufen: a) zur Vorberatung aller an den Stadtrat oder an den Ge¬ meinderat zu stellenden Anträge der stadtischen Amter Anstalten und Unternehmungen, die Personalangelegenheiten allgemeinder oder grundsatzlicher Art betreilen; zur Beratung aller Personalangelegenheiten, rücksichtlich deren diese Dienstordnung eine Mitwirkung einer Vertre¬ tungskörperschaft der Beamten vorsieht; zur Entscheidung in Streitfällen, die sich aus der Anwendung dieser Dienstordnung oder der aufgründ derselben erlassenen Dienstvorschriften und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen zwischen Dienststellen und Personalvertretung oder zwischen Dienststellen und Beamten ergeben, wenn diese ohne Erfolg bereits die Personalvertretung in Anspruch genommen haben; zur endgültigen Entscheidung über Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl in die Personalvertretung; zur Behandlung aller übrigen nach die ser Dienstordnung e) der Personalkommission sonst zukommenden Angelegenheiten. VI. Abschnitt. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses. § 68. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Ein Beamter ist nach Beratung mit der Personalvertretung über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen: a) wenn seine Dienstleistung durch Veranderung in der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er nicht anderweitig angemessen verwendet werden kann; wenn er über ein Jahr krank ist, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch noch nicht vorliegen. (2) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Beamte Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses. § 69. Beendigung des zeitlichen Ruhestandes. (1) Die in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten sind bei sonstigem Verlust ihrer Bezüge verpflichtet, sich zu Diensten, die ihrer Anstellung gemäß § 19 entsprechen, wieder verwenden zu lassen, die nach Absatz (1), lit. b), in den zeitli hen Ruhestand versetzten Beamten nur unter der Voraussetzung, daß sie nach ärztlichem Gutachten Wieder diensträhig sind. (2) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter binnen 5 Jahren nicht wieder verwendet, so ist er nach Beratung mit der Personalvertretung über Antrag der gemeinderätlichen Personaikommission in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
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