Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Mitwirkung bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin; itwirkung in Beschreibungsangelegenheiten; bei Stellenbesetzungen durch Erstattung von Mitwirkung Vorschlägen d) Schlichtung von Beschwerden gegen Verrügungen von Vorgesetzten in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Beamte nicht auf ein ihm aus dem Dienstvernältnisse zustehendes Recht berufen kann (Diensteinteilung, Arbeitszuweisung, Versetzung usw.); beratende Mitwirkung bei Erlassung von Dienstvorschriften und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen; Abgabe von Gutachten in Personalangelegenheiten allgemeiner oder grundsätzlicher Art; Mitwirkung in rällen, in denen dies die Dienstordnungs onst vorsieht. (2) Die Wahl der Personalvertretung wird durch den OsterreiGewerkschaft der Gemeindehedienste¬ chischen Gewerkschaftsbund - ten - durchgeführt. Die näheren Bestimmungen über die Zahl der zu das Wahlrecht, die Wählbarkeit und wählenden Personalvertreter Funktionsdauer der Personalvertretung und den Wahlvorgang werden über Vorschlag des Österreichischen Gewerkschartsbundes - G ewerkschart der Gemeindebediensteten - vom Bürgermeister erlassen. § 67. Gemeinderätliche Personalkommission. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus 4 vom Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten und aus 3 vom Osterreichischen Gewerkschaftsbund. - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsandten, in die Personalvertretung wählbaren Mitgliedern. Diese wählen aus den der Kommission angehördenden Gemeinderäten mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden, aus den vom Osterreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - entsandten Mitglieder einen zweiten Stellvertreter. Die Personalkommission wird für je zwei Jahre gebildet. Die gemeinderätlichen Mitglieder der Kommission verlieren mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderate, die übrigen Mitglieder mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand oder der Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen sie die Mitgliedschaft der Kommission. Ein vom Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - in die Kommission entsandtes Mitglied kann überdies von diesem jederzeit wieder abberufen werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf sein Mandat zu Stelle eines ausscheidenden Mitglieds ist für den verzichten. An Rest der Funktionsdauer vom Gemeinderate, bezw. vom Osterreichi¬ schen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten ein neues Mitglied zu bestimmen. (2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat auch der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. (4) Gegenüber dem Magistrate und den Unternehmungen einerseits sowie den Vertretungskörperschaften der Beamten andereréseits vertritt der Vorsitzende die Kommission. Er ist berechtigt, die Leiter der städtischen Dienststellen zur Auskunftserteilung den Beratungen der Kommission beizuziehen und von ihnen hinsichtlich der bei der Kommission anhängigen Verhandlungsgegenstände im Wege des Bürgermeisters auch schriftlich Berichte zu verlangen.

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