Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

den Beamten ohne weitere Bewilligung gegen bloße Anzeige an den Diensustellenleiter zu. (2) Ebenso wird einem Beamten, der Funktionär des Osterreichischen Gewerkschaftsbundes - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - oder einer Personalvertretung ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstrreiheit gewährt. (3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung Solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beuriaubung beim Bürgermeister ein¬ zuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegensehen, nach Tunlichkeit zu willfahren. § 64. Disziplinäre immunität. (1) Ein Beamter, der zur Ausübung des Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in eine Personalvertretung der Gemeindebediensteten berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen gegen jede disziplinäre Verfolgung geschützt ist, aus Anlaß der Ausübung dieses Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden. (2) Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhange mit der pflichtgemäßen Ausübung seines Mandates stehen, ist der Beamte disziplinär nicht verantwortlich, es wäre denn, daß er hiedurch eine dienstliche Pflicht verletzt hat. V. Abschnitt. Personalvertretungen, gemeinderätliche Personalkommission. § 65. Koalitionstreiheit, allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Personalvertretungen und der gemeinderätlichen Personalkommission. (1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschliessen, denen die Vertretung dieser Interessen gegehüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf weder vom Vorgesetzten noch von Beamten beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung erscheint als Dienstvergehen. (2) Die Ausübung des Koalitionsrechtes von den Beamten geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen der Stadt Steyr gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten. (3) Zur Vertretung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Rechte. sowie zur Mitwirkung bei der Regelung von allgemeinen oder bestimmten Einzelpersonalangelegenheiten sind die Personalvertretung und die gemeinderätliche Personalkommission berufen. Sie werden über Ersuchen eines von ihnen vertretenen Beamten, über Ersuchen einer Dienststelle oder aus eigenem Antriebe tätig. § 66. Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit der Personalvertretung. (1) Die Personalvertretung ist insbesondere zuständig zur:

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