Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 59. Urlaubsanspruch. Jeder Beamte hat nach vollstreckter sechsmonatiger Diensvieistung das Recht auf einen jährlichen Erholungsurlaub, Ein Beamter, zu dessen Obliegenheiten die Verrechnung von Geldern gehört oder der bei einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubsantritt die Ordnungsmäßigkeit seiner Gebarung darzutun und die ihm anvertrauten Gelder zu übergeben. § 60. Ausmaß des Erholungsurlaubes. (1) Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Gesamtdienstzeit bis zu 5 Jahren von 5 bis 15 jahren von mehr/15 Jahren als Werktage 21 28. Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit einer besonderen Ge¬ fährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann vom Magistrats¬ direktor ein Urlaubszuschuß gewährt werden, doch darf der Urlaub hiedurch 28 Werktage nicht übersteigen. (2) Der Erholungsurlaub ist von den Dienststellenleitern nach Zulässigkeit des Dienstes für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September festzusetzen und nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren. Im Beschwerdefalle entscheidet der Magistratsdirektor nach Beratung mit der Personalvertretung. Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit verstanden, die der Be¬ amte im laufenden Jahre vollstreckt. Urlaubsreste können bis 30. April des folgenden Jahres verbraucht werden. § 61. Sonderurlaub mit Bezügen. (1) Der Dienststellenleiter ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Beamten Urlaub in der Höchstdauer von drei Tagen im Jahr zu erteilen. Diese Urlaubstage dürfen nicht an den Erholungsurlaub anschließen. (2) Die Bewilligung eines längeren Sonderurlaubes steht über begründetes Ansuchen nach Beratung mit der Personalvertretung dem Bürgermeister zu. § 62. Urlaub ohne Bezüge. (1) Der Stadtrat ist berechtigt, einem Beamten über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Bauer eines Jahres nicht überschreiten. (2) Durch einen solchen Urlaub wird, soweit er nicht ausschließlich oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erteilt wurde, der Lauf der Dienstzeit des Beurlaubten gehemmt und die Ernennung auf eine Stelle ausgeschlossen. § 63. Dienstfreiheit und Urlaub für Mandatare. (1) Die zur Ausübung eines Mandates als Mitglied des Nationalrates, des Landtages oder Gemeinderates notwendige Freiheit vom Dienste komn

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