Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. § 55. Todfallsbeitrag. (1) Bei Ableben eines Beamten wird ein Beitrag (Todfallsbeitrag im Höchstausmaße des dreifachen von dem Verstorbenen zuletzt als Gehalt oder Ruhegenuß bezogenen Monatsbetrages gewährt (2) Dieser Beitrag gebührt der Witwe, soferne sie einen Anspruch auf einen Versorgungsgenuß oder eine Abfertigung hat, in Ermangelung einer solchen Witwe jener Person, die mit dem Verstorbenen, ohne zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden zu sein, in gemeinsamen Haushalte gelebt und ihn vor dem Tode gepflegt hat, in letzter Linie deinen Kindern, soferne sie Anspruch auf einen Versorgungsgenuß oder eine Abfertigung haben. 3) Den im Abs. (27 genannten Personen gebührt der Todfallsbeitrag in voller Höhe, wenn keine 3. Person die Beerdigungskosten aus eigenem bestritten hat und den Rückersatz dieser Kosten beansprucht. In letzterem Falle gebührt der 3. Person der Ersatz dieser Kosten höchstens bis zum vollen Betrag des Todfallsbeitrages, den allenfalls vorhandenen, nach Abs. (2) anspruchsberechtigten Personen, der Restbetrag. § 56. Pensionsbeitrag. (1) Die Beamten haben Pensionsbeiträge von fünf v.H. desGehaltes und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen zu entrichten. (2) Eine Rückzahlung von Pensionsbeiträgen findet in keinem Falle statt. § 57. Einschränkung und Verlust des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse. (1) Das Recht auf den Bezug des Ruhegenusses, der Witwenversorgung, der Erziehungsbeiträge oder einer Abfertigung ist von dem Wohnsitze des Bezugsberechtigten unabhängig. (2) Der Verlust, der österreichischen Staatsbürgerschaft hat den Verlust des Rule- oder Versorgungsgenusses zur Folge; er ist vom nächstfolgenden Monatsersten an einzustellen. (3) Außerdem kann der Stadtrat über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission Ruhe- oder Versorgungsgenüsse wegen einer demo¬ ratischen-republikanischen Staatsform feindlichen Tätigkeit oder Propaganda kürzen oder aberkennen. Vor der Stellung des Antrages ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, die über seinen Wunsch auch vor der Personalkommission vorgebracht werden kann. § 58. Bezüge im Falle der Ausübung eines politischen Mandates. Wird ein Beamter in den Nationalrat, den Landtag oder Gemeinderat gewählt und hiedurch in der Erfüllung seiner dienstlichen Pilichten behindert, so tritt eine Verminderung der Bezüge (§ 52) nicht ein.
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