(4) Wurde die Ehe im Aktivstande erst in einem Zeitpunkt geschlossen, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr überschritten hatte, hat die Witwe nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn der Gatte fünfzehn Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hat, der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 15 Jahre beträgt und wenn entweder die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunktes des Ablebens des Gatten im Zustande der Schwangerschaft befunden hat oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde. (5) Wurde die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen, so hat die Witwe nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn der Beamte im Zeitpunkte der Eheschließung das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten, fünfzehn Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hatte, der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 15 Jahre beträgt und die Ehe entweder drei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwee sich im Zeitpunkt des Ablebens des Gatten im Zustand der Schwangerschaft befunden hat oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde. (6) Die Bestimmungen der Absätze (4) und (5 gelten nur für Witwen aus Ehen, die nach dem 31. Dezember 1933 geschlossen worden sind. Witwen aus Ehen, die von Beamten während des Ruhestandes vor dem 1. Jänner 1934 geschlossen worden sind, haben nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Stirbt der Beamte, bevor seine Shefrau das 35. Lebensjahr (7) vollendet hat, so hat die Witwe nur dann Anspruch auf den fortlaufenden normalmäßigen Versorgungsgenuß, wenn entweder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein eheliches, in der Betreuung der Witwe stehendes Kind im Alter unter vierzehn Jahren hinterblieben ist. Andernfalls erhält die Witwe den normalmäßigen Versorgungsgenuß nur für die Dauer eines Jahres nach Eintritt des Versorgungsfalles. In besonders bücksichtswürdigen Fällen kann einer solchen Witwe darüber hinaus der normalmäßige Versorgungsgenuß gewährt werden, wenn nach dem verstörbenen Beamten wenigstens ein in der Betreuung der Witwe stenendes Kind hinterblieben ist, für das der Beamte im Sterbemonat einen Anspruch auf Kinderzulage hatte oder für das er eine Kinderzulage oder eine Aushilfe bezog. Der Versorgungsgenuß ist in einem solchen Falle auf die Zeit zu beschränken, während der das Kind in der Betreuung der Witwe steht und unversorgt anzusehen ist; vollendet die Witwe in dieser Zeit das 35. Lebensjahr, so kann ihr der Versorgungsgenuß belassen werden. (8) Bei Witwen kann in besonderen Fällen von dem Erfordernisse des gemeinsamen Haushaltes abgesehen werden. (9) Der Stadtrat ist ermächtigt, Witwen oder anderen Frauen mit denen der Beamte verheiratet war, in berucksichtigungswürdigen Fällen eine außerordentliche Zuwendung zuzuerkennen. Diese dari weder den normalmäßigen Versorgungsgenuß, noch den Unterhalt über¬ steigen, der ihnen vom Beamten geleistet worden ist. Die außerordentliche Zuwendung kann nur unter der weiteren Voraussetzung zuerkannt werden, daß die Frau nicht auf jeden Unterhalt oder Versorgungsgenuß verzichtet hat. Falls eine solche außerordentliche Zuwendüng neben einer normalmäßigen Hinterbliebenenversorgung zuerkannt wird, darf hiedurch der Ruhegenuß des Verstorbenen nicht überschritten werden.
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