(3) Erhält ein Beamter infolge eines in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfalles eine Unfallsrente, so wird dies auf den nach den vorstehenden Bestimmungen zu ermittelnden Betrag ergänzt. (4) Wird das Dienstverhältnis eines definitiven Beamten außer den im Absatz 1 und 2 angeführten Fällen vor Erreichung des Andurch Versetzung spruches auf einen Ruhegenuß (§ 38, Absatz in den dauernden Ruhestand aufgelöst, so erhält er für jedes tatsächlich vollstreckte Dienstjahr 20 % des Jahresbetrages der Ruhegenußbemessungsgrundlage als Abfertigung. (5) Wird das Dienstverhältnis eines provisorischen Beamten durch Kündigung aufgelöst, so erhält er für jedes tatsächlich vollstreckte Dienstjahr einen Monatsgehalt als Abfertigung. (6) Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie sechs Monate überschreiten, bei Berechnung der Abfertigung für ein volles Jahr gerechnet, sonst nicht berücksichtigt. (7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht im Falle einer freiwilligen Dienstentsagung, einer im Disziplinarwege erfolgten Dienstentlassung oder einer vom Beamten verschuldeten Kündigung. § 45. Versorgung der Witwe. (1) Die Witwe eines Beamten hat, soweit nicht die einschränkenden Bestimmungen der Absätze 2 und 4 bis 7 entgegenstehen, Änspruch auf Versorgung, wenn der Beamte a) zur Zeit des Ablebens nach den Bestimmungen dieser Dienstoranung einen Anspruch auf Ruhegenuß hatte oder bereits einen Ruhegenuß bezog oder b) vor vollstrecktem zehnten Dienstjahr infolge einer in unmittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen Krankheit gestorben ist. In diesem Falle steht der Versorgungsanspruch nur zu, wenn das Ableben des Beamten innerhalb eines Jahres nach jener Dienstleistung, während der er sich die totbringende Krankheit zugezogen hat, eingetreten ist, wenn der Tod nachweis bar ursächlich mit der im Dienste zugezogenen Krankheit zusammenhängt und wenn der Versorgungsanspruch binnen Jahresfrist nachdem Ableben des Verstorbenen geltend gemacht wurde. (2) Die Witwe hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn sie zur Zeit des Ablebens ihres Gatten mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder die Ehe nach dem vor dem 1. August 1938 in Geltung gestandenen Recht aus Verschulden des Mannes geschieden worden war und die Witwe nicht auf jeden Unterhalt oder auf jeden Versorgungsgenuß verzichtet hat. Wurde die Ehe eines Beamten nach dem vor dem 1. August 1938 (3) in Geltung gestandenen Recht aus seinem Verschulden geschieden und diese Ehe nachträglich gemäß § 115 des Gesetzes vom 6. Juli 1938, Ges.Bl.f.d.L.Osterreich Nr. 244, geschieden oder gilt diese Ehe gemäß § 122 dieses Gesetzes als geschieden, so gebührt der geschiedenen Frau, wenn sie nicht auf jeden Unterhalt oder auf jeden Versorgungsgenuß verzichtet hat und aus eindr späteren vom Beamten geschlossenen Ehe keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, eine Zuwendung in der Höhe des Versorgungsgenusses.
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