(3) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage in keinem Falle übersteigen. (4)Soweit der Ruhegenuß 100 S monavlich nicht erreicht, wird zusätzlich eine laurende Zuwendung im Ausmaße des Unterschiedes gewährt. § 42. Anrechenbare Bezüge und Ruhegenusbemessungsgrundlage. (1) Die zur Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Bezüge sind: a) der letzte Gehalt; b) die Steigerungsquote, soferne den Beamten bei weiterer Dienstleistung noch der Anspruch auf eine Gehaltsstei¬ gerung ofien gestanden wäre; die Steigerungsquote be¬ trägt, wenn im Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand mehr als ein halbes Jahr seit dem Anfall des letzten Vorrflossen ist, den halben Betrag der rückungsbetrages ver nächsten Gehaltssteigerung, wenn aber mehr als 172 Jahre verflossen sind, den vollen Betrag; c) jene Zulagen, die für die Ruhegenußbemessung als anrechenbar erklärt wurden. (2) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 78.5 % der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Bezüge. § 43. Wiederanstellung von Beamten des Ruhestandes. Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienst gestellt, so gilt die Wiederverwendung dann als Fortsetzung seines früheren Dienstverhältnisses, wenn er in gleicher Diensteigenschaft wie vor der Versetzung in den Ruhestand verwendet wure und der Bezug des Ruhegenusses eingestellt wird. § 44. Anspruche bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen. (1) Ein Beamter, bei dem wegen Krankheit oder wegen einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung nach einer mindestens fünrjährigen, jedoch noch nicht zennjährigen Iur die Ruhegenußbemessung anrechenbaren und tatsächlich vollstreckten Dienstzeit die Voraussetzung der §§ 68 und 72 fur die Versetzung in den Ruhestand eintreten, wird hinsichtlich der Ruhegenußbemessung do behandelt, wie wenn er zehn Dienstjahre zurückgelegt hätte. (2) Einem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd dienst- und erwerbsunfähig wird, werden ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Dienstzeit sowohl hinsichtlich des Bezuges als auch der Prozentermittlung zehn Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses zugerechnet; wird er bloß dauernd dienstunfähig, so erfolgt die Zurechnung nur hinsichtlich der Prozentermittlung.
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