a) auf die Dienstbezuge nach der Gehaltsorunung und die nach den Gebunrenvorschriften zukommenden Entschädigungen; b) auf den Ruhegenus und die Versorgung sei ner Hinterbliebenen; c) auf den Erholungsuriaub (§ 60); auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft sowie auf Koalitionsfreiheit; e) auf Krankenfürsorge (§ 37); f) auf Schutz vor disziplinärer Behandlung in Ausübung des Mandates als Personalvertreter, Mitglied der Personalkommission, Funktionär der Gewerkschaft oder politischer Mandatan sowet nicht nach den bestehenden Gesstzen ohnedies die Immunität zukommt; g) auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes; auf alle übrigen in dieser Dienstordnung vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen, i) mit der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, daß es nur nach den Bestimmungen der Dienstordnung aufgelöst werden kann. (2) Im Falle ein Beamter über dienstlichen Auftrag einen Zivilder Strafprozeß für seine eigene Person zu führen hat, werden ihm lie hieraus erwachsenen Prozeßkosten aus Gemeindemitteln erjetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat. 32. Diensteinkommen. Der Beamte hat rechtlich Anspruch auf die nach der Gehaltsordaung mit der Anstellung verbundenen Bezüge und auf die Entschäligung nach den Gebührenvorschriften. § 33. Flüssigmachung der Bezüge. (1) Soweit die Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt, werden die 3ezüge monatlich im vorhinein ausbezahlt. Wird das Dienstverhältnis eines Beamten über sein Ansuchen innerhalb eines Monates aufgelöst, so gebührt ihm der Gehalt nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. (2) Der Anspruch auf den höheren Gehalt beginnt mit dem auf den Ablauf der Vorrückungsfrist folgenden Monatsersten. Bei Ernennung beginnt der Anspruch darauf, falls sie mit einem Monatsersten ausgesprochen wird, mit diesem, sonst mit dem der Ernennung folgenden Monatsersten. (3) Die Flüssigmachung der Entschädigungen nach den Gebührenvorgeregelt. schriften wird in diesen § 34. Aushilfen, Gehaltsvorschüsse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann zurBe- (1) hebung eines augenblicklichen Notstandes einem Beamten, oder seinen Versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen eine Aushilfe bewilligt werden.
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