§ 27. Besondere Pflichten der Leiter der städtischen Dienststellen. (1) Die Leiter der städtischen Dienststellen sind verpflichtet, für die Aufrechterhaltung eines geregelten und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu wachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschafte zu dringen und alle auftretenden Übelstände und sich ergebenden Beschwerden im kurzen Wege abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nichts fruchten, oder grobe Dis¬ ziplinarverfehlungen sich ereignen, haben sie die Anzeige an die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung zuständige Stelle zu erstatten. (2) Insbesondere obliegt den Leitern die Überwachung der Ein¬ haltung der Arbeitszeit. 3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen unterstelltenB ediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. § 28 Pflichtwidriges Verhalten der Leiter. Beschwerden gegen Leiter. Beschwerden wegen Verletzung der innen nach § 27 obliegenden be¬ sonderen Pflichten gegenüber den Bediensteten hat zunächst die Personalvertretung zu schlichten; bleibt diese Vermittlung ergebnisMagistratsdirektor nach Beratung mit der los, so entscheidet der Personalvertretung ist berechtigt, gegen Personalvertretung. Die diese Entscheidung die gemeinderatliche Persohlalkommission inner¬ halb zwei Wochen anzururen. § 29. Verehelichungs¬ anzeige. Der Beamte bedari zur Verehelichung keiner dienstlichen Bewilligung. seine Verehelichung binnen Monatsfrist seinem Er ist verpflichtet, unmittelbaren Vorgesetzten unter Vorlage des Ehedokumentes an¬ zuzeigen; dieser hat die Anzeige an die zur Personalstandesführung des Beamten zuständige Stelle weiterzuleiten. § 30. Dienstweg. (1) Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhaltnis beruhrenden persönlichen Angelegenheiten aus¬ schlieblich im Dienstwege einzubringen. (2) Jeder Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen. IV. Abschnitt. Rechte. § 31. Allgemeine Bestimmungen (1) Der Beamte erwirbt mit seiner Anstellung folgende Rechte;
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