§ 23, Arbeitszeit. (1) Der Beamte hat die vorgeschriebene regelmäßige Arbeitszeit genau einzuhalten. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit werden über Antrag der gemeinderutlichen Personalkommission vom Stadtrat erlassen. (2) Ob und inwiewelt für eine die regelmäßige Arbeitszeit über¬ steigende Arbeitszeit eine Entschädigung gebührt, wird durch die Gebuhrenvorschriiten geregelt. (3) Die Gebührenvorschriften sind vom Stadtrat über Antrag der gemeinderatlichen Personalkommission festzusetzen. (4) Der Mißbrauch der Gebührenvorschriften ist ein Dienstvergehen. § 24, Anzeige der Dienstverhinderung. Außer im ralle einer Krankheit oder eines anderen begrundeten Hindernisses darf kein Beamter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten bezw. des zur Erteilung eines Urlaubes berufenen Organes vom Dienste wegbleiben. Die Verhinderung, den Dienst zu versehen, muß von dem Beamten dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich angezeigt und der Grund der Verhinderung bescheinigt werden. § 25. Versäumung des Dienstes. (1) Wiederholte unentschuldigte Versäumnis von Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst ist ein Dienstvergehen. (2) Ein Beamter, der ungerechtfertigt dem Dienste fernbleibt den ihm erteilten Urlaub ohne unzureichende Gründe überschrei tet oder sich zur Übernahme seines Dienstposten zu der bestimmten Zeit nicht meldet, kann mit Dienstentlassung bestraft werden, wenn die Abwesenheit länger als 14 Tage dauert oder mit besonderem von dem Beamten voraussehbarem Nachteil für den Dienst verbunden war oder der Beamte bereits Trüher einmal wegen unbefugter Ab¬ wesenheit vom Dienste disziplinär bestrart worden war. Er ver¬ liert für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit den Anspruch aul seme Dienstbezüge. § 26. Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst. Ist der Aufenthalt des unbefugt abwesenden Beamten unbe- (1) kannt oder leistet er der Vorladung zur Vernehmung im Disziplinarwege keine Folge, so ist er durch öffentliche Verlautbarung dienstlich aufzufordern, seinen Dienst anzutreten und ihm anzu¬ drohen, daß er nach fruchtlosem Verlaufe von sechs Wochen seit der ergangenen Aufforderung seines Dienstes werde verlustig erklärt werden. (2) Diese Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Aufforderung. (3) Tritt der Beamte innerhalb der Frist den Dienst an, so ist das Disziplinarverfahren durchzuführen, sonst ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.
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