Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

und sodann auch bel der gemeinderatlichen Personalkommission Be¬ schwerde zu führen. § 20. Diensvliche Verschwiegenheit. (1) Jeder Beamte ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind und deren Ge¬ heimhaltung im Interesse des Dienstes, der Stadt oder einer Parvei geboten sind, sinsbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, oder über Angelegenheiten, die ihm als geheim oder vertraulich zu behandeln ausdrücklich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet ist, strengste Verschwiegenheit zu beachten, Veröffentlichungen aus dem Dienstverkehr in Druckschriften oder in anderer Art sind dann untersagt, wenn ihr Gegenstand unter die Pllicht der Dienstver¬ schwiegenheit fällt. (2) Die Prlicht der dienstlichen Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort. (3) Soweit ein Beamter der Personalvertretung oder den Funktio¬ nären der Gewerkschaft über Dienstsachen Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen hintanzuhalten, macht er sich einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit nicht schuldig. Doch sind die Mitglieder der Personalvertretung sowie die Funktionäre der Gewerkschaft verpflichtet, von der Kenntnis dieser Tatsachen nur im Verkehre mit den berurenen Dienststellen Gebrauch zu machen. Die Prlicht der Dienstverschwiegenheit der Mitglieder der Disziplinarsenate, der Berurungssenate und der Personalvertretung sowie der Funktionare der Gewerkschaft besteht insbesondere für Angelegenneiten, die ihnen anläblich eines Diszipiinarverfahrens bekannt werden. § 21. Vertretung der Stadt Steyr bei gemischtwirtschaltlichen und sonstigen Erwerbskörperschaften. Ein Beamter, der in Vervretung der Stadt Steyr runktionen bei gemischtwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbskorperschaften aus¬ ubt, darf von diesen eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen. § 22. Nebenbeschaitigung. (1) Eine Nebenbeschartigung, die der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tut, ihrer Natur nach die volle Unberangenheit im Dienste beeintrachtigen kann oder dem Anstande und der Würde eines Beamten der Stadt Steyr widerstreitet, ist untersagt; die Nichtbeobachtung dieses Verbotes stellt ein Dienstvergehen dar. (2) Eine ausdrückliche Bewilligung der vorgesetzten Dienststelle ist zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich, doch ist der Beamte verprlichtet, vor Übernahme einer Nebenbeschäfvigung seiner vorgesetzten Dienststelle die schriftliche Mitteilung zu machen. Diese hat die Übernahme der Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie nach Absatz (1) unstatthaft ist.

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