Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschrilten gebunden. (2) Jeder Beamte ist verpliichtet, das Standesansehen in und außer Dienst zu wahren, den Anordnungen seiner Vorgesetzten in Dienstsachen, soweit sie nicht gegen diese Dienstordnung ver¬ stoßen, Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Ungehorsames, rohes oder beleidigendes Betragen gegen die Vorgesetzten ist ein Dienstvergehen. (3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den bespnderen, fur die einzeinen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn diese nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurtellen. Die Erlassung und Abänderung solcher Vorschriften hat nach Beratung mit der Personalvertretung zu erfolgen. (4) Jedem Beamten ist im Interesse der Gemeinde, der Allgemeinheit und der an der Durchruhrung einer Dienstverrichtung be¬ teiligten Partei die rascheste und wirksamste Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zur Pilicht gemacht. Eine Beschränkung der Beamten hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes findet nicht statt. Doch ist der Beamte nicht berechtigt, unter Hin¬ weis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienste gegenüber den anderen Beamten zu beanspruchen. Im übrigen ist der Beamte ver¬ prlichtet, seinen jeweiligen Wohnort seinem Vorgesetzten bekannt¬ zugeben. § 19. Erweiterung des Geschäftskreises. (1) Jeder Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpriichtet, zu deren Verrichtung er aufgrund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seher Gruppe (§ 9) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch fordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden. (2) Versetzungen auf einen anderen Dienstposten sind aus Dienstrucksichten stets zulässig. (3) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in eine andere Gruppe überreiht werden, doch dari hiebei die im Zeit¬ punkt der Überreihung erreichte Ruhegenußbemessungsgrundlage keine Schmälerung erlahren. Vor Anordnung einer solchen Überreihung ist die Personalvertretung zu hören. (4) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. inwiefern anläßlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaurwand zukommt, bestimmen die Gebuhrenvorschriiten. Abänderungen dieser Vorschriften können nur vom Stadtrat nach Beratung mit der Personalvertretung und, soweit es sich um allgemeine Anderungen handelt, unter be¬ ratender Mitwirkung der gemeinderatlichen Personalkommission be¬ schlossen werden. (5) Die dauernde (mehr als 3 Monate jährlich übersteigende) dienstliche Verwendung eines Beamten auberhalb des Steyrer Gemeinde¬ gebietes ist im Falle seines Einspruches nur nach Beratung mit der Personalvertrevung zulässig. (6) Fühlt sich ein Beamter durch Verfügungen beschwert, die im Sinne der Bestimmungen dieses Praragraphen getroffen werden, so steht ihm das Recht zu, sich an die Personalvertretung zu wenden
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