wenn und soweit die vorgenannten Körperschaften den aus dem städtischen Dienste übernommenen Beamten eine gleiche Anrechnung ohne Pensionsbeitragsnachzahlung gewähren, im Falle eines Diensttausches aber auch ohne diese Voraussetzung. Die Anrechnung einer Dienstzeit für das Ausmaß der Abfertigunge nach § 44, Abs. 4, fur die Begrundung des Anspruches auf den Ruhegenuß und fur das Aus¬ maß des Ruhegenusses nach Absatz 6 wird bei allen Beamten nur wirksam, wenn die Pensionsbeiträge fur die angerechnete Zeit nachgezahlt werden. (9)nie Pensionsbeitrage sind im Falle einer Anrechnung nach Absatz 2 und 3 mit jenem Betrage zu bemessen, den gleichartige Beamte mit gleichem Dienstalter während der angerechneten Zeit im städtischen Dienst als Pensionsbeitrag zu leisten hatten; eine allfällige vor dem 1. Jänner 1923 liegende Dienstzeit hat hiebei außer Betracht zu bleiben. Im Falle einer Anrechnung nach Abs. 6 sind die Pensionsbeiträge mit dem nach § 56 für die angerechnete Dienstzeit jeweils in Geltung gestandenen Hundertsätze unter Zugrundelegung jener Bezüge zu bemessen, die der Beamte im Zeitpunkte der Anrechnung hatte. (10) Die Nachzahlung von Pensionbeiträgen entfällt für eine in den Jahren 1923 und 1924 beim Magistrat Steyr zurückgelegte Dienstzeit, soweit von den Bezügen Rückhalte für Rechnung der Einkommenssteuer und Pensionsbeitrage gemacht wurden. (11) Eine Rückzahlung nachgezahlter Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt. § 17. Probedienstzeit. (d) Der definitiven Anstellung geht in der Regel eine Probedienstzeit voraus. Diese betragt 6 Jahre. Die definitive An¬ stellung kann nicht vor Vollendung des 26. Lebensjahres verliehen werden. Die definitive Anstellung ist vom Beamten zu beantragen. (2) Vor definitiver Anstellung ist die Befahigung, der Fleiß, die Verwendbarkeit und der Nachweis der sonstigen für die derini¬ tive Anstellung erforderlichen Bedingungen von der zuständigen Dienststelle im Einvernenmen mit der Personalvertretung genau zu prüfen. Ist die Personalvertretung anderer Anschauung als die Dienststelle, so kann sie ihre Bedenken bei dem fur die definitive Anstellung zuständigen Organ geltend machen. (3) Die definitive Anstellung wird nur durch die ausdruckliche Verleihung und nicht durch Zeitablauf begrundet. III. Abschnitt. Pflichten. § 18. Allgemeine Pflichten. (1) Der Beamte hat sein Gelöbnis unverbrüchlich einzuhalten und den mit seiner Stelle verbundenen geschäftlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu ob¬ liegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen,
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