Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgte, gilt als anrechenbare Dienstzeit. (2) Die in einem der Unterstellung unter die Dienstordnung un¬ mittelbar vorangegangenen Vertragsverhältnisse zum Magistrat Steyr in Vollbeschäftigung zuruckgelegte ununterbrochene Dienstzeit wird für die Erlangung und den Genuß aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte gleich einer in dienstordnungsmäßiger Eigenschaft zurückgelegten Dienstzeit angerechnet. (3) Die im zivilen Bundes- (Staats-) oder Landesdienste oder im Dienste einer anderen Gemeinde zuruckgelegte, dem Antritte einer dienstordnungsmäßigen Anstellung oder eines nach Absatz 2 anzu¬ rechnenden Vertragsdienstes unmittelbar vorangegangene ununterbro¬ chene Dienstzeit wird nach definitiver Anstellung fur die Zeitvorruckung, für das Ausmaß der Abfertigung nach § 44, Absatz 4, fur die Begrundung des Anspruches auf den Ruhegenuß sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses gleich einer in dienstordnungsmäßiger Eigenschaft zurückgelegten Dienstzeit angerechnet, wenn diese Dienstzeit nach den Vorschriften, die die Regelung des betreffenden Dienstvernältnisses enthalten, für die Bemessung eines fortlaufenden Ruhegenusses in diesem Dienstverhaltnis anzurechnen ist. Auch eine Privatdienst wird nach erlangter definitiver Anstellung für die vorangeführten Rechte angerechnet, soweit sie zur Zeit der Auf¬ nahme Aufnahmsbedingung war. Die am 11. März 1938 bereits vorge¬ legenen Zusicherungen der Anrechnung e iner Dienstzeit bleiben in Kraft. (4) Als ununterbrochen und unmittelbar vorangegangen im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Dienstzeiten auch dann anzusehen, wenn eine allrällige Dienstzeitunterbrechung, bei mehreren Unterbrechungen jede fur sich allein, drei Monate nicht übersteigt. Die Zeit einer Militärdienstleistung ist bei der Beurteilung, ob eine Dienstzeit als ununterbrochen oder als unmittelbar vorangegangen anzusehen ist, außer Betracht zu lassen. (5) Von der Anrechnung nach Absatz 2 und 3 sind vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten ausgeschlossen, von der Anrechnung nach Absatz 2 und 3, Satz 1, sind Dienstzeiten ausgeschlossen, für die ein Ruhegenuß oder eine Abfertigung gewährt wurde. (6) Außerdem kann der Stadtrat Beamten nach Beratung mit der Personalvertretung die Anrechnung einer sonstigen nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Vollbeschältigung zurückgelegten Dienstzeit, iur die kein Ruhegenuß gewährt wurde, für die Zeitvorrückung sowie für das Ausmaß der Abfertigung nach § 44,Absatz 4, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses bewilligen. (7) Bei der Anrechnung für die Zeitvorruckung ist von den schemamäßigen Anfangsbezügen der entsprechenden Gehaltsgruppe auszugehen. Wurde die Vordienstzeit in verschiedenen Verwendungen zurückgelegt, so ist die Anrechnung staffelweise durchzuführen; sie kann die gegebene Einreihung höchstens um das Maß des zuzurechnenden Zeitraumes verbessern. (8) Die Anrechnung für das Ausmaß der Abfertigung nach Y§ 44, Abs. 4, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses nach Abs. 2 und 3 hat bei Beamten, welche nach dem 31. Dezember 1924 der Dienstordnung unterstellt wurden, zzur Voraussetzung, daß die Pensionsbeiträge für die anzu¬ rechnende Zeit nachgezahlt werden. Diese Nachzahlung entfällt hinsichtlich einer im zivilen Bundes- (Staats-) oder Landesdienste oder im Dienste einer anderen Gemeinde zuruckgelegten Dienstzeit

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