leistung während des ersten Weltkrieges die Anrechnung einer erhöhten Dienstzeit zugesichert war, diese Zeit in Anrechnung zu bringen. II. Abschnitt. Anstellung, Ernennung, Zeitvorrückung. § 6. Allgemeine Anstellungserfordernisse. Zur Unterstellung unter die Dienstordnung ist im allgemeinen erforderlich: ein Lebensalter von wenigstens 18 Jahren und nicht mehr als 40 Jahren, 2. die österreichische Staatsbürgerschaft, 3. ein ehrenhaftes Vorleben, 4. die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten. § 7. Ausschließungsgründe: (1) Ausgeschlossen von der Unterstellung unter die Dienstordnung sind: a) Personen, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, sowie diejenigen Personen, welche vom aktiven Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind; Personen, die aurgrund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnisse entlassen worden sind; Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grunde als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist. (2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so kann sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, entlassen werden, ohne daß sie sich auf den Rechtsschutz der Dienstordnung berufen kann. § 8. Anstellungshindernisse. (1) Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis ein¬ schließlich Oheim und Nefre, dann die im gleichen Grade ver¬ schwägerten, sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnisse der Wahlverwandtschaft stehen, dürren nicht derart im Dienste angestellt werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen unmittelbarer Kontrolie unterliegt. (2) Wird das Verhältnis des unzulässigen Schwägerscharts- oder Wahlverwandtschaftsgrades zwischen Beamten erst nach deren An¬ stellung begrundet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Be¬ einträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezuge Abhilie zu treften.
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