Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Dienstordnung für die Beamten des Magistrates Steyr. I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Inhalt. Die Dienstordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten des. Magistrates Steyr einschließlich seiner Unternehmungen, das sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Magistrat Steyr einschließlich seiner Unternehmungen stehenden Bediensteten, die aus diesem Dienstverhältnis entspringenden Pflichten und Rechte der Beamten, die Personalvertretung, die gemeinderätliche Personalkommission, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung des Dienstverhältnisses. § 2. Anwendung. (1) Die nähere Ausführung und besondere Anwendung der Dienstordnung auf die besonderen Verhältnisse eines Dienstzweiges kann in besonderen Dienstanweisungen sowie Dienst- und Betriebsvor¬ schriften festgelegt werden, die nach Beratung mit der Personalvertretung zu erlassen sind. (2) Soweit die Art eines Dienstzweiges oder Betriebes besondere ergänzende oder von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichen de Bestimmungen notwendig macht, können diese vom Gemeinderat jeder zeit nach Beratung mit der Personalvertretung und über Vorschlag der gemeinderätlichen Personalkommission erlassen werden. § 3. Geltungsbereich. Diese Dienstordnung findet auf diejenigen beim Magistrat Steyr beschäftigten Personen Anwendung, welche ihr ausdrücklich unterstellt werden. Die Bestimmungen dieser Dienstordnung sind auf die im zeitlichen oder dauernden Ruhestand befindlichen Beamten und auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Beamten anzuwendem, insoweit dies in der Dienstordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder sich aus ihren Bestimmungen ergibt. § 4. Abänderungen. Abänderungen der Dienstordnung können durch den Gemeinderat auf Antrag der gemeinderätlichen Personakommission verfügt werden. § 5. Kriegsdienstzeit. Soweit in dieser Dienstordnung für den Genuß bestimmter Rechte Fristen angemessen sind, ist bei der Berechnung dieser Fristen allen jenen Beamten, denen am 11. März 1938 infolge ihrer Dienst-

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