Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Die nächste Vorrückung in die Entlohnungsstufe ...... der Entlohnungsgruppe ....... erfolgt in sinngemäßer Anwendung der für die städtischen Beamten geltenden Gehaltsordnung am ............ 9. Solange die Personalvertretungen gemäß § 19 der Vertragsbedienstetenordnung nicht gebildet sind, ist vor einer Kündigung die derzeit bestehende provisorische Personalkommission anzuhören. 10. Die aufgrund des Gebührengesetzes zu entrichtenden Gebühren sind vom Vertragsbediensteten zu tragen. 11. Dieser Dienstvertrag wird in zwei Stücken ausgefertigt, von denen eines die Stadt Steyr und eines der Vertragsbedienstete erhält. Steyr, am .............. LER VERTRAGSBEDIENSTETE: DER BURGERMEISTER: DIE STADTRÄTE: Bürgermeister Leopold Steinbrecher: Vird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. 19.) 21. 185/Präs. 1948 Änderung der Dienstordnung der Beamten. Stadtrat Hans Schanovsky: Die Dienstordnung der Beamten bedarf trotz ihres erst verhältnismäßig kurzen Bestandes in verschiedenen Punkten einer Novellierung. Schon die erste Vorlage einer Dienstordnung war vom Magistrate in enger Fühlungnahme mit dem Städtebund erstellt worden und auch die derzeitigen Anderungsvorschläge kommen aus den gemeinsamen Sitzungen des Städtebundes. Diese Regelung hat nicht nur den Vorteil, daß bei allen großen Städten ein einheitliches Dienstrecht zum Durchbruch gelangt, sondern wird dazu beitragen, speziell die finanziellen Regelungen in Bezug auf die Gemeindebeamten in Österreich zufriedenstellend zu gestalten. Einøige örtliche Abweichungen mußten wohl getroffen werden, sie fallen aber nicht sehr ins Gewicht. Durch den Magistrat ist Ihnen ein Bürstenabzug der neu zu verlautbarenden Dienstordnung zugesandt worden. Sie werden sicherlich bereits Vergleiche mit der früheren Dienstordnung angestellt haben, und ich kann es mir daher mit Ihrer Genehmigung erlassen, auf die einzelnen Änderungen besonders hinzuweisen. Ich bringe daher die Dienstordnung in Ihrer Gänze in der neuen Fassung zur Verlesung.

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