Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt haben. § 26. Sonderverträge. In Ausnahemefällen können im Dienstvertrag Regelungen getröffen wefden, die von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates. Abschnitt II Übergangs- und Schlußbestimmungen. §27. Diese Vorschrift tritt mit 1. Juli 1948 in Kraft. § 28. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (§ 1), können nach den Bestimmungen dieser Vorschrift erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (§4). Gleichzeitig mit dem Abschluß des neuen Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, ST.G.Bl. Nr. 134/1945 (§ 7 im Zusammenhange mit § 12), vorzunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden (2) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe desersten Absatzes erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften angerechnet. (3) In Fällen, in denen eine Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach Absatz (1) nicht stattfindet, ist das bestehende Dienstverhältnis zu kündigen. Dabei finden die Bestimmungen dieser Vorschrift über die Kündigungsfrist und über die Abfertigung sinngemäß Anwendung. Seit dem 13. März 1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstzeiten können für die Bemessung der Kündigungsfrist und der Abfertigung ganz oder zum Teil angerechnet werden. (4) Erklärt sich der Bedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht binnen vier Wochen einverstanden, so ist das Dienstverhältnis zu kündigen. 29. (1) Ergibt. sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 28 ein niedrigeres Monatsentgelt als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, so kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes gewährt werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2