Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem Verlust die Nachsicht nach § 3, Abs. (2) erteilt wurde. 5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähn wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nich mehr fortsetzen kann. § 25. Abfertigung. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahren gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisse eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat; b) wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde; c) wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Kündigung oder an der Entlassung (§ 24, Abs. (2) trifft; wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 24, Abs. (5); wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zustande kommt, oder wenn der Dienstnehmer aus dem Vertragsdienstverhältnis unmittelbar in ein anderes Vertragsdienstverhältnis zur Stadt Steyr oder zu einer von der Stadt Steyr verwalteten Stiftung einem Fonds oder einer Anstalt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird; wenn dem Dienstnehmer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen f) Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder auf Abfertigung zusteht. (2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt die Abfertigungauch wenn sie innerhalb von drei Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis kündigen (3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisse von 3 Jahren das Zweifache, Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfäche, 25 Jahren das Zwölffache, des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Familienzulagen. (4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbedienstet gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbei trag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentge! in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekost beitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der

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