Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Abfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Abfindung bleibt ihm in diesem Falle gewahrt. § 19. Personalvertretung. Hinsichtlich der Vertretung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Rechte sowie hinsichtlich der Mitwirkung bei der Regelung von allgemeinen oder bestimmten Einzelangelegenheiten haben die Bestimmungen der für die Beamten der Stadt Steyr geltende Dienstordnung über die Personalvertretung sinngemäß Anwendung zu finden. § 20. Ende des Dienstverhältnisses. )Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet unbeschadet der Bestimmung des § durch Tod, Zeitablauf, 13, Abs. (9) Kündigung, einverständliche Auflösung, Entlassung oder Austrit (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. 3) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisse ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen. § 21. Zeitablauf. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es ein gegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgesteilt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 20 angeführten Gründe oder gemäß § 13, Abs. (9). sein Ende gefunden hat. § 22. Kündigung. (1) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis schriftlich kündigen. Vor der Kündigung ist die Stellungnahme der Personalvertretung einzuholen. (2) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vorund nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungdn. § 23. Kündigungsfristen. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften längere Kündigungsfristen vorgeschrieben sind, für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses vo

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