Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 16. Erholungsurlaub. (1) Jeder Vertragsbedienstete hat nach vollstreckter sechsmonatiger Dienstleistung in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgeltes und der Familienzulagen. (2) Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Dienstzeit von 5 bis 15 Jahren von mehr als 15 Jahren bis zu 5 Jahren 28 21 Werktage. 3) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. (2) ist die Zeit zu verstehen, die dem Vertragsbediensteten für das Erlängen höherer Bezüge angerechnet wird, zuzwüglich der Zeit, die der Vertragsbedienstete tatsächlich im Dienst der Stadt Steyr zurückgelegt hat, die aber bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe für das Vorrücken in höhere Bezüge nicht angerechnet wurde. (4) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus einem der im § 13, Abs. (1) angeführten Gründe wird auf den Urlaub nicht angerechnet. Durch eine Erkrankung oder einen Unfall während des Urlaubes wird dieser nicht unterbrochen. (5) Soweit für einzelne Dienststellen (Unternehmungen) die Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden sind, wird das Urlaubsausmaß durch dieses Gesetz bestimmt. (6) Der Erholungsurlaub ist vom Dienststellenleiter nach Zulässigkeit des Dienstes für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September festzusetzen und nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren. Urlaubsreste können bis zum 30. April des folgenden Jahres verbraucht werden. Ein Urlaub, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht verbraucht wird, verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung; der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn der Urlaub aus Dienstesrücksichten nicht gewährt werden könnte. Der Magistratsdirektor (Leiter der Unternehmung oder Anstalt) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Bediensteten Urlaub in der Höchstdauer von 3 Tagen im Jahr zu erteilen. Diese Urlaubstage dürfen nicht an den Erholungsurlaub anschließen. § 17. Abfindung für den Erholungsurlaub. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Abfindung wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Entgeltes und der Familienzulagen, die dem Bediensteten während des Urlaubes zugekommen wären, wenn er den Urlaub in diesem Kalenderjahr verbraucht hätte. (2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 13, Abs. (9) endet. § 18. Verlust des Anspruches auf Urlaub und auf Abfindung. Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Urlaub und auf

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