Herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die in Abs. (1) angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnissen hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden. (6) Das Entgelt und die Familienzulagen sind dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer eines Monates zu gewähren, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert wird. Hiebei ist das Entgelt während der ersten zwei Wochen in voller Höhe, darüber hinaus in der halben Höhe zu gewähren. Abs. (4) findet sinngemäß Anwendung. (7) Durch welche Zeit weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Während dieser Dienstbefreiung erhalten die Vertragsbediensteten kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe des vollen Entgeltes erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatzes (8) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche nach Absatz (1) und (2) höchstens für die Dauer von vier Wochen zu. (9) Hat die Dienstverhinderung ein Jahr gedauert, so gilt das Dienstverhältnis jedenfalls mit Ablauf dieser Frist als beendet, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist die Bestimmung des Abs. (4) sinngemäß anzuwenden. Bei Vertragsbediensteten, die einer der Versehrtenstuf II bis IV angehören, eine Opferfürsorgerente beziehen oder deren Dienstverhinderung die Folge eines Dienstunfalles ist, verlängert sich die Frist von einem Jahr auf 18 Monate. § 14. Vorschuß. (1) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem Vertragsbedienste ten ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zur Höhe eines dreifachen Monatsgehaltes gewährt werden; er ist in höchstens 18 Monatsraten durch Gehaltsabzug einzubringen. (2) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuß bewilligt werden. (3) Zur Deckung eines beim Ableben des Vertragsbediensteten unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände aus Gehalts- oder Gebührenforderungen und die Abfertigung herangezogen werden. § 15. Vordienstzeiten. Inwieweit den Vertragsbediensteten die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis, in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen Dienstverhältnis, in einem freien Beruf oder in Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugebrachte Zeit für das Erlangen höherer Bezüge angerechnet werden kann, bestimmt der Gemeinderat durch besondere Vorschrift.
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