sondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Beamten der Stadt Steyr sinngemäß. § 12. Naturalbezüge. Für die Gewährung von Naturalbezügen gelten die einschlägigen Vorschriften für die Beamten der Stadt Steyr sinngemäß. § 13. Ansprüche bei Dienstverhinderung. (1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so erhält er bis zu einer Gesamtdauer der Dienstverhinderung von 26 Wochen die Ergänzung der nach den gesetzlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen der Sozialversicherungsträger auf das volle Entgelt und auf die Familienzulagen mit der Maßgabe, daß diese Ergänzungszahlung 49 % des Entgeltes und der Familienzulagen nicht übersteigt. Der Anspruch auf die Ergänzungszahlung verlängert sich um 13 Wochen, wenn die Krankheit die Folge einer Kriegsbeschädigung oder einer nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen gleichgehaltenen Schädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder ein Versehrtengeld, entsprechend einer Versehrtheit mindestens der Stufe II bezieht. Die gleiche Begünstigung steht dem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampf für ein freies, demokratisches Österreich erlittenen Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach § 11, Abs.1), Z. 1, des Opferfürsorgegesetzes 1947 unter Zug:undelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder einer Versehrtheit mindestens der Stufe II steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. oder eine Versehrtheit mindestens der Stufe III zugrunde, so verlängert sich der Anspruch auf die Ergänzungszahlung um 26 Wochen, der Gesamtanspruch beträgt demnach in diesen rällen 52 Wochen. (2) Entfällt infolge Anstaltspflege die Verpflichtung zu Geldleistungen der Sozialversicherungsträger, so hat obige Ergänzungszahlung zu entfallen, doch kann in berücksichtigungswürdigen rällen über begründetes Ansuchen ein Teil des Entgeltes flüssig gemacht werden. (3) Die in den Absätzen (1) und (2) vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. (5) etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses. (4) Tritt innernalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Ergänzungszahlung als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. (5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig
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