Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

schlag zu geloben, daß er die Verfassungen und die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich sowie alle sonstigen Vorschriften unverbrüchlich beachten, die mit der Anstellung verbundenen Pflichten gewissenhaft und ohne Ansehung der Person erfüllen und die Dienstverschwiegenheit beobachten wird. Über die Pflichtangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat. § 6. Dienstverhinderung. (1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. (2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Magistratsdirektion der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. § 7. Nebenbeschäftigung. Der Vertragsbediemstete hat jede, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Magistratsdirektion schriftlich zu melden. § 8. Entlohnung. Die Entlohnung wird durch die für die städtischen Beamten geltende Gehaltsoranung mit der Maßgabe geregelt, daß die darin jeweils festgesetzten Gehaltssätze um 6 % erhöht und auf ganze Schillinge auf- oder abgerundet werden und daß an Stelle der "Schema II" die Bezeichnungen "Schema Bezeichnungen "Schema I' "Verwendungs¬ III", "Schema IV" und an Stelle der Bezeichnung gruppe" die Bezeichnung „Entlohnungsgruppe" tritt (Anlage). § 9. Mehrdienstleistung der Vertragsbediensteten. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Entlohnung für Mehrdienstleistungen und der sonstigen Nebenbezüge gelten für die Vertragsbediensteten die für die Beamten der Stadt Steyr jeweils erlassenen Vorschriften. § 10. Entlohnung der nichtvollbeschäftigten Vertragsbediensteten. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Familienzulagen. § 11. Nebengebühren. Für die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie für andere Nebengebühren (Aufwandsentschädigungen) gelten, soweit nicht eine be-

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