in dem für sie die Bestimmungen dieser Vorschriften wirksam werden. Aufnahme. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werbei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: den, die österreichische Staatsbürgerschaft; das vollendete 18. Lebensjahr die volle Handlungsfhähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden; d) die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen; e) einwandfreies Vorleben. (2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von den im Absatz (1) festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilt werden. Dienstvertrag. (1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls die Bestimmung zu enthalten, daß diese Vorschrift und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden. (2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden; wird das Dienstverhältnis nochmals verlängert, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Das Dienstverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vorneherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. (3) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. 5. Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung. (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend nach Maßgabe seiner Eignung außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. (2) Die für bestimmte Dienstzweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten. (3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Hand-
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