Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

5.) Solange die Personalvertretung gemäß § 19 der Vertragsbedienstetenordnung nicht gebildet ist, ist die derzeit bestehende provisorische Personalvertretung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt. Durch Zahlungen, die in Anwendung der §§ 3 und 12 des Beamten- 6. überleitungsgesetzes, STGBl. Nr. 134/45 den Vertragsbediensteten geleistet wurden, ist der Anspruch auf die ihnen bis zur Erneuerung der Dienstverträge gebührenden Bezüge erfüllt. Die nachstehenden Entwürfe des Dienstvertrages werden ge- 7. nehmigt. Für die Drucklegung der Vertragsbedienstetenordnung wird ein 8.) Betrag von S 2.500.-- bewilligt. Es wurden Ihnen durch den Magistrat Bürstenabzüge der Vertragsbediestetenordnung zugesandt. Ich bringe diese Verordnung zur verlesung Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Steyr (Vertragsbedienstetenordnung). Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Anwendungsbereich. (1) Diese Vorschrift findet, soweit nicht der Absatz (2) etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, mit denen die Stadt Steyr einen Dienstvertrag abschließt. (2) Sie findet keine Anwendung a) auf Personen, deren Dienstverhältnis oder deren Entlohnung durch das Gesetz vom 30. 7. 1919, St.G.Bl. Nr. 410 (Ge¬ haltskassengesetz), oder das Bundesgesetz vom 13. 12. 1922, B.G.Bl. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung) geregelt ist; b) auf das Hauspersonal der städtischen Altersheime; c) auf nebenberufliche Verträgsärzte und Vertragstierärzte; d) auf die Lehrkräfte der städtischen Lehranstalt für hauswirtschaftliche Frauenberufe; e) auf die Lehrkräfte der kaufmännischen Wirtschaftsschule; f) auf Saisonarbeiter. § 2. Kollektivverträge. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Gemeinderatsbeschluß von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieser Vorschrift bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem fur sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Kollektivvertragsgesetzes,BGBl. Nr. 76/47, rechtswirksam wird. (2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Gemeinderatsbeschluß der Anwendung dieser Vorschrift unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Kollektivvertragsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 14 des Kollektivvertragsgesetze oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt,

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