Der § 6 der Wiener Dienstordnung wurde weggelassen, weil er für die Stadt Steyr keine Bedeutung hat. Er hat folgenden Wortlaut: "§ 6 Versetzung. Der Vertragsbedienstete kann an einen anderen Ort versetzt werden. Hiebei ist ihm unter Wahrung der dienstlichen Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. Der § 29 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung (§ 28 der nachstehenden Dienstordnung) enthält noch folgenden Absatz: "Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr einen Anspruch auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt und das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses." Dieser Absatz wurde ebenfalls weggelassen, da er für die Stadt Steyr keine Bedeutung hat. Ansonsten stimmt die Steyrer Vertragsbedienstetenordnung mit der Wiener VBO. vollkommen überein. +) Künftig werden Dienstverträge mit den Vertragsbediesteten schriftlich abgeschlossen werden. Zu diesem Zwecke wurden (2) Vertragsmuster ausgearbeitet, die bei der Erneuerung der bereits bestehenden Dienstverträge oder bei Neuaufnahmen in Verwendung kommen. Aufgrund des Statutes für die autonome Gemeinde Steyr ist der Gemeinderat berufen, allgemeine Vorschriften für die Vertragsbediensteten zu erlassen. Der Stadtrat hat daher in seiner Sitzung vom 8. 7. 1948 an den Gemeinderat den Antrag gestellt: Der Gemeinderat wolle beschließen: "1.) Die Vertragsbedienstetenordnung wird nach nachstehendem Entwurf samt Anlagen mit Wirkung vom 1. 7. 1948 genehmigt. 2.) Alle Vertragsbediensteten, soweit sie nicht bis zum 31. 7. 1948 die Kündigung erhalten, werden gemäß § und 12 des Beamten¬ überleitungsgesetzes in den Personalstand übernommen. 3.) Dienstzeiten zwischen dem 13. 3. 1938 und dem 5. 5. 1945 werden angerechnet. Dienstzeiten vor dem 13.3. 1938 und die bei der Stadt Steyr nicht vollstreckten Dienstzeiten, die bereits angerechnet wurden, können nochmals einer Überprüfung unterzogen werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat. Die bei der Überleitung in das Schema I und II bewilligten Er- 4.) gänzungszulagen bleiben als Zulagen gemäß § 29 der Vertragsbedienstetenordnung soweit aufrecht, daß die bisherigen Bezüge gewahrt bleiben.
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