Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

Der Bezirk IX umfaßt die Ortsbestandteile Gleink, Dornach und Neustift und wird begrenzt: Im Norden von der Stadtgrenze, im Osten von der Ennserstraße, im Süden von der Goldhanstraße und Weinzierlstraße, im Westen von der Stadtgrenze. Der Bezirk X umfaßt die Ortsbestandteile Hausleiten, Haidershofen und Maria-Winkling und wird begrenzt: Im Norden von der Stadtgrenze, im Osten vom Ennsfluss und im Süden vom Steinwändweg und der Infangstraße, im Westen von der Ennserstraße. Der Bezirk XI umfaßt die Ortsbestandteile Münichholz, Hinterberg und Hammer und wird begrenzt: Im Norden und Osten von der Stadtgrenze, im Süden vom Ramingbach und im Westen vom Ennsfluß. (3) Die Stadtgemeinde Steyr bildet einen eigenen politischen Bezirk. Artikel II. Der Artikel 1 des Gesetzes vom 16. XII. 1932 tritt wieder in Kraft. Artikel III. Nach § 61 ist einzuschalten: Ermächtigung der 0.0. Landesregierung und des Gemeinderates zur zeitweisen Neufestsetzung der Betragsgrenzen für die Zuständigkeit der Gemeindeorgane. § 62. Die O.ö. Landesregierung wird ermächtigt, die Anpassung der in § 21, Abs. 2 festgelegten Betragsgrenzen an die jeweiligen Währungsverhältnisse im Verordnungswege vorzunehmen. Ebenso wird der Gemeinderat ermächtigt, die im § 48 zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Gemeinderates angeführten Betragsgrenzen in Anpassung an die jeweiligen Währungsverhältnisse zu ändern und neu festzusetzen. Artikel IV. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der in Artikel I und II enthaltene Bestimmungen rückwirkendmit 1. I. 1946, hinsichtlich der in Artikel III enthaltenen Bestimmungen mit dem Tage der Kundmachung in Kraft Die vor dem 1. I. 1946 nach den Bestimmungen des nunmehr wieder in

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