verfassung 1929 in Widerspruch stehen, wieder Rechtskraft erlangt habe. Bei Einführung des aus dem Jahre 1936 stammenden Stadtrechtes ergäbe sich nur ein in seinen wesentlichen Bestimmungen abänderungs bedürftiges Stückwerk, wogegen das Gemeindestatut vom Jahre 1930 eine den wesentlichen Anforderungen der demokratischen Verfassung entsprechende absolut brauchbare und moderne Rechtsgrundlage darstellt. Es empfiehlt sich daher - was auch der einfachste Weg ist das frühere Gemeindestatut wieder in Kraft zu setzen und den bisherigen de facto-Zustand rechtlich vollinhaltlich zu sanieren. Ei. Berücksichtigung der aus anderen Gründen derzeit nicht anwendbare: Vorschriften, z. B. Heimatrecht, scheint nicht notwendig. Dem Landesgesetz kann auch rückwirkende Kraft zukommen." Der Berichterstatter verliest den Entwurf eines Gesetzes vom ...... betreffend die Wiederinkraftsetzung des Gemeindestatutes vom 18.3.1930, LGBL. 13 (Gemeindestatut für die Stadt Steyr) und des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. 12. 1932, LGBl. Nr. 7 ex 1933 Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Artikel I. Das Gemeindestatut für die Stadt Steyr vom 18. III. 1930 wird wieder in Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmungen abgeänder bezw. ergänzt. § 1 hat zu lauten: (1) Die Gemeinde Steyr umfaßt die Bezirke I Stadt, II Steyrdor III Stein, IV Ort, V Ennsdorf, VI Pyrach, VII Christkindl, VIII Gründberg, IX Gleink, X Hausleiten, XI Hinterberg. (2) Der Bezirk I umfasst die Ortsbestandteile Innere Stadt, Reichenschwall, Vogelsang und wird begrenzt: Im Norden vom Steyr fluß, im Osten vom Ennsfluss, im Süden von der Reithoffergasse, dem Hundsgraben, der Aschacherstraße bis zum Teufelsbach und im Westen vom Teufelsbach bis zu dessen Mündung in den Steyrfluß. Der Bezirk II umfaßt die Ortsbestandteile Bei der Steyr, Steyrdorf bis zur Gleinkergasse und Kirchengasse, Aichet, Exsnfeld und wird begrenzt: Im Norden vom Oberen Waldrand oberhalb
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