den Antrag gestellt: „DEr Gemeinderat wolle beschließen: In der Rückstellungssache des Vereines Arbeiterheim, vertreten durch den Restitutionsfond der Sozialdemorkratischen Organisationen betreffend das Haus Steyr, Kirchengasse 12 wird grundsätzlich einem Vergleich in der Richtung zugestimmt, daß der Magistrat für das ihm im Jahre 1935 zugekommene Vermögen die Verpflichtung zur Erbauung von 2/3 eines näher zu bestimmenden Muster-Einfamilienhauses zugunsten der Sozialistischen Bezirksorganisation Steyr übernimmt. Die genaue Festlegung des Vergleiches ist dem Stadtrat überlassen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 16) Z1. 3917/40 Rückgabe der Gründe des Taxbergergutes an 1241/45 Schimmerling. Berichterstatter Stadtrat Hans Kahlig: Mit Kaufvertrag vom 25. 7. bezw. 5. 8. 1940 hat die Stadtgemeinde Steyr den chemaligen Schimmerlinggrund in der Wolfernstraße, Steyr, EZ. 1574, bestehend aus den Parzellen 1925 Acker und 1927/1 Acker im Ausmaße von insgesamt 17.324 m2 um den Betrag von RM 5.477,66 von dem ehemaligen Reichsgau Oberdonau erworben. Diese beiden vorerwähnten Parzellen sind seinerzeit von dem ehemaligen Reichsgau Oberdonau aufgrund der II.V0. zum Gesetze über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reiche vom 18. 3. 1938, RGBI. I S. 262 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsführers SS vom 23. 3. 1938, C.d.S.B. Nr. 150/38 dem Alfred Schimmerling enteignet worden, weil er Jude ist. Das Eigentumsrecht über die vorerwähnte Liegenschaft ist für die Stadt Steyr einverleibt. Dieser Tatbestand stellt eine Vermögensentziehung im Sinne der §§ 1 und 2 des III. Rückstellungsgesetzes dar. Unterdessen hat die Stadtgemeinde die gegenständlichen Grundstücke im Tauschwege an die Eheleute Franz und Katharina Mayr, Steyr, Steyreggerstraße 58, gegen ein Waldgrundstück, Grundparzelle 1351/1 der KG. Mitterdietach vertauscht, jedoch ohne darüber einen Tauschvertrag abzuschließen. Mit Rücksicht auf die veranderte Rechtslage haben sich die Eheleute Mayr vorbehalten, sich die Rückgängigmachung dieses Tausches innerhalb von 4 Wochen zu überlegen. Diese Frist ist unterdessen abgelaufen, ohne daß die Eheleute Mayr eine Nichteinwilligung in die von der Stadtgemeinde vorgeschlagene Rückgängigmachung geltend gemacht haben. gem
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