Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

den Antrag gestellt: „Der Gemeinderat wolle beschließen: In der Rückstellungssache des Vereines Arbeiterheim (Restitutionsfond der Sozialdemokratischen Organisationen) wegen Rückgabe einer Spareinlage bei der Spar- und Kreditkasse in Linz im Betrage von S 87.285.— (Schillinge siebenundachtzigtausendzweihundertachtzig wird der Stadtrat ermächtigt, einen Vergleich in der Richtung abzuschließen, daß mit Zahlung des obengenannten Betrages sämtliche Verpflichtungen des Magistrates aus dieser Sache befriedigt sind. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 14) 21. 4502/43 Karl Leitner, Aschach/Steyr Nr. 3; Klagebewilligung auf Zuhaltung des Übereinkommens vom 27. 5. 1946. +. itsch: a Barichtengatter. dtratLudig Die Eheleute Anton und Katharina Stockreiter in Aschach/Steyr 97 haben im Jahre 1944 eine Reihe ihnen gehöriger Grundstücke zur Errichtung von Behelfsheimen aufgrund des Reichsleistungsgesetzes zur Verfügung stellen müssen und dafür vom Magistrate Steyr eine Entschädigung erhalten. Später wurde ihnen dann Ers-atzgrund in Unterpacht gegeben, den die Stadtgemeinde von Herrn Karl Leitner in Aschach/Steyr Nr. 3 gepachtet hatte. Für das Jahr 1946 und die folgenden Jahre wurde nun die ganze Angelegenheit durch das schriftliche Übereinkommen vom 27. 5. 1946 geregelt. Dieses Übereinkommen wurde schriftlich niedergelegt und ven Karl Leitner, den Eheleuten Stockreiter sowie je einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für O.0. der Bezirksbauernkammer und des Magistrates Steyr unterschrieben. Nach diesem Übereinkomm stellt Karl Leitner der Stadtgemeinde Steyr als Ersatzland für di Eheleute Stockreiter von seinen Grundparzellen Nr. 252/1 und 253 EZ. 185 KG. Aschach/ Steyr eine Fläche von O.91 ha gegen einen Pachtzins von 3.5 Groschen pro Jahr und m2 unwiderruflich und unkündbar zur Verfügung, räumt der Stadtgemeinde das Vorkaufsrech auf diese Fläche ein und verpflichtet sich, innerhalb von 10 Jahr zu einem ihm genehmen Zeitpunkte diese Fläche um O.91 ha, die in der Natur abgesteckt wurde, an die Stadtgemeinde zu verkaufen, wo bei bei mangelnder Einigung ein Schätzungsausschuß den Kaufpreis zu bestimmen hatte. Schließlich gab Leitner sein Einverständnis, daß sowahl das Pacht- als auch das Vorkaufsrecht über die genann Fläche zugunsten der Stadtgemeinde Steyr in der EZ. 185 der KG. Ascchach/Steyr einverleibt werden kann und verpflichtete sich, die notwendigen intabulationsfähigen Urkunden zu unterfertigen.

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