Mütte die Gemeinde das Einlagekapital nicht an sich gebracht, wäre dieses Erträgnis wohl zur Abstattung dieses Betrages notwendig gewesen. Es ist nicht mehr möglichk die Zweckmäßigkeit der Transaktion der Gemeinde zu untersuchen und ob der Zuschuß in das Volkskinounternehmen notwendig war. Fest steht, daß die Bilanz per 31. XII. 1937 einen Verlust von S 7482.92 aufweist. Es hätte somit des Zuschusses einer geringen Summe bedurft, um das Unternehmen wieder flott zu machen. Auch war der rein technische Vorgang der Überweisung des Kapitals an die Gemeinde ein besonderes Entgegenkommen der Kreditkasse, die nur werpflichtet gewesen wäre, 25 % dieses Betrages. zu überweisen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Magistrat Steyr im Jahre 1935 vom Verein „Arbeiterheim" ein Kapitalvermögen von S 87.285.- ohne Gegenleistung an sich genommen und für Zwecke der Gemeinde verwendet hat. Der Magistrat ist daher nach dem Rückgabegesetz verpflichtet, die sen Betrag zu erstatten. Hinsichtlich der Höhe ergeben sich wegen der Verzinsung, der Behandlung nach dem Reichsmarkumrechnungsgesetz und an deren Währungsmanipulationen noch Modifikationen. Wenn man das in Prage stehende Kapital als Spareinlage auffaßt, so würde es bei der damals üblichen 3 %igen Verzinsung am 31. XII. 1937 mit S 94.219.- zu berechnen sein. Nach der Reichsmarkumrechnung würde es nur mehr RM 62.812.- betragen und mit der dann üblichen 2 1/2 %igen Verzinsung schließlich am 31. XII. 1944 einen Betrag von RM 75.389.- ausmachen. Nachdem für Spareinlagen ab.)1944 keine Zinsen mehr gezahlt worden sind, wäre daher bei einer spareinlagenmäßigen Behandlung des fraglichen Kapitals eine Endsumme von S 75.389.- als rückgabepflichtig anzusehen, wobei die Bestimmungen des Schilling- bezw. Währungsschutzgesetzes außer Acht gelassen werden müßten. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man, wenn angenommen wird, daß der Gemeinde ein Betrag von S 87.285.- zugekommen ist und diese Summe ohne Rücksicht auf die inzwischen vorgekommenen Währungsmaßenahmen rückzugeben sei. Diese Möglichkeit der Bereinigung würde die Aufrollung aller Währungsfragen ausschalten. Zusammenfassend wäre daher der Abschluß eines Vergleiches mit dem Restitutionsfonds zweckmäßig, der die bloße Rückgabe des Betrages von S 87.285.- unter Außerachtlassung einer Verzinsung vorsieht. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung vom 13. 5. 1948
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