stattgefundenen Vorsprache der Vereinsfunktionäre wurde dieses Begehren dahin abgeändert, daß es sich um eine Einlage bei der Spar- und Kreditkasse in Linz handelt, die den Betrag von rund S 90.000.—- ausmacht. Der Verein „Arbeiterheim' stützt seine Wiedergutmachungsansprüche auf das Rückgabegesetz. Aufgrund der Aktenlage (Volkskinoakten) wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Der Bürgermeister Dr. Josef Walk hat sich in einem Schreiben vom 9. 7. 1935 an die Spar- und Kreditkasse in Linz, die sich damals in Liquidation befand, mit dem Ersuchen gewandt, der Stadt das bei der genannten Kasse erliegende Gut¬ haben zu überweisen, da ihr das Vermögen des Vereines 'Arbeiterheim' zur Verwertung überlassen worden war. Die Spar- und Kreditkasse in Linz hat diesem Ersuchen stattgegegben und nach Verrechnung aufgelaufener Passivzinsen und Streichung von Kapitalszinsen für das Halbjahr 1955, die wahrscheinlich auch jeden anderen Übernehmer getroffen hätten, wurde am 12. 7. 1935 von der Spa und Kreditkasse ein Betrag von S 87.285.- der Stadtgemeinde Steyr gutgebrucht. Dieses Geld wurde in der städt. Unternehmung Volkskino zur Abzahlung von Verbindlichkeiten verwendet. Bei der Unter suchung, ob das Begehren des Vereines 'Arbeiterheim' dem Grunde nach zu Recht besteht, sind folgende Umstände rechtlich relevant: Der Magistrat Steyr hat sich ein Vermögen angeeignet, das einen im Zuge der Ereignisse im Feber 1934 aufgelösten Verein betraf, für den auf Grund des Rückgabegesetzes der 'Restitutionsfonds der sozialdemokratischen Organisationen' Rückgabe verlangen kann. Der Verein „Arbeiterheim' kann als Vollmachthaber des Restitution fondes angesehen werden. Dies gilt zumindest für Verhandlungen, deren Ergebnis sicherlich vom Restitutionsfonds genehmigt werden wird. Das fragliche Kapital wurde vom Magistrate Steyr angesprochen. Beweis: Schreiben der Spar- und Kreditkasse Linz vom 16.VII.1935 und das Schreiben vom 17.VII.1935 des Bürgermeisters Dr. Walk an den Liquidator der Spar- und Kreditkasse in Linz. Das Geld ist in ein Unternehmen der Gemeinde zugeschossen worden und wurden damit Schulden bezahlt, die die Gemeinde sonst hätte aus eigener Taszhe zahlen müssen. Beweis: Bücher der Volkskino-Gesellschaft, insbes. Journal 1935, Folio 61. Die Gemeinde hat aus dem Volkskinounternehmen, welches ihr unentgeltlich übertragen wurde, in der Zeit von 1934 bis 1945 Erträgnisse im Betrage von rund S 100.000.-- erzielt. Beweis: Abrechnungen der Pachtzinse und Bilanzen bis 1945
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