§ 7 Bestimmung über Verfahren und Einhebung. (1) Für das Verfahren und die Einhebung dieser Abgabe gelten das Landesgesetz vom 14. Dezember 1933 (Abgabenverfahrens- und Einhebungsgesetz) LGBL. f.O.ö. Nr. 28/1934. (2) Auf die Verjährung des Bemessungs- und Einforderungsrechtes sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBI. Nr. 31, anzuwenden. § 8 (1) Die Ankündigungsabgabe tritt mit 1. 6. 1948 in Kraft. (2) Für das Jahr 1948 wird der im § 5 Abs. (7) festgesetzte Termin mit .......... bestimmt. Gemeinderat Wilhelm Ennsthaler nimmt hiezu wie folgt Stellung: „Als Vertreter der Kaufmannschaft Steyr kann ich diesem Antrage nicht zustimmen. Die Kaufmannschaft ist bemüht, das verlorengegangene Hinterland von Steyr als kaufkräftige Kundschaft zu gewinnen. Diese Werbetätigkeit ist mit beträchtlichem Mühe- und Kostenaufwand verbunden. Von Seite der Kaufmannschaft ist beabsichtigt, eine Werbeausstellung durchzuführen, um, wie bereits erwähnt, das kaufkräftige Hinterland an die Stadt zu binden. Es dürften hierdurch dem Magistrate höhere Einnahmen bezw. höhere Gewerbesteuern zufließen als durch die Wiedereinführung der Ankündigungsangabe. Die Kammer der gewerbl. Wirtschaft hat in ihrer letzten Sitzung eine Resolution gegen die Wiedereinführung der Ankündigungsabgabe eingebracht, welche dem Magistrate vorgelegt werden wird. Abschließend möchte ich bemerken, daß es in der heutigen Zeit nicht angetan ist, neue Steuern einzuführen." Stadtrat Hans Schanovsky: "Die Ankündigungsabgabe ist eine der wenigen Gemeindeabgaben, die ausschließlich der Gemeinde gehören. Anläßlich der Budgetsitzung wurde erklärt, daß alle ausschließlichen Gemeindeabgaben restlos ausgeschöpft werden müssen, um den Gemeindehaushalt auszugleichen. Wir sind gezwungen, den Abgang bei der Aufsichtsbehörde zur Deckung zu bringen. Dies ist nur durch Nachweis der Einführung der Ankündigungsabgabe im Gemeindegebiete möglich. Ich bitte, trotzdem der Gemeinde durch diese Maßnahme wenig Einnahmen zufließen werden, diesem Antrage zuzustimmen! Gemeinderat Wilhelm Ennsthaler: " Zu den Ausführungen des Stadtrates Schanovsky möchte ich nochmals eindringlichst hinweisen, daß die Ausgaben der Kaufmannschaft und der Gewerbetreibenden
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