Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

§ 5 (1) Zur Entrichtung der Abgabe nach § 3 Abs. (1) Punkt 1, ist der Eigentümer der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmungen, bezw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veroffentlicht oder mit dem sie verbreitet wirde, verpflichtet. (2) Ist der Eigentümer der die Veröffentlichung der Anzeigeoder deren Verbreitung besorgenden Unternehmungen und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes nicht ein und dieselbe Person, so haften sie zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgabe. (3) Der Abgabepflichtige ist gehalten, dem Magistrate bis zum 25. jeden Monates über die im vergangenen Monate für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Inseraten aller Art vereinnahmten Entgelte und den sonach sich ergebenden Abgabebetrag Rechnung zu legen und den entfallenden Betrag gleichzeitig zur Einzahlung zu bringen. (4) Die Form dieser Abrechnung bestimmt der Magistrat. Die eingelangte Abrechnung wird vom Magistrat überprüft. Erscheint die gelegte Abrechnung nicht richtig, so bemißt der Magistrat die Abgabe durch Abgabenbescheid unter Mitteilung der Gründe. (5) Erhält der Abgabepflichtige binnen 6 Monaten nach Einreichung der Abrechnung keinen Abgabenbescheid, so gilt sie als anerkannt. (6) Wenn der Abgabepflichtige seiner Abrechnungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt oder die Abrechnung nicht ausreichend zu belegen imstande ist, so ist die Abgabe von amtswegen zu bemessen und zur Zahlung vorzuschreiben. - (7) Die Abgabe für Firmen- und Steckschilder und Firmenaufschriften und alle sonstigen dauernden Ankündigungen ist eine unteilbare Jahresabgabe. Sie ist bis 15. März eines jeden Jahres ohne Aufforderung einzuzahlen. Das Auflassen von Dauerankündigungen und Schildern nach dem 15. März eines jeden Jahres befreit nicht von der Zahlungspflicht. Schilder (Ankündigungen), die erst nach der allgemeinen Anmeldungspflicht angeschafft werden, sind längstens binnen einer Woche dem Magistrate anzumelden. Die Abgabe/ist innerhalb der gleichen Frist zu entrichten. hiefür (8) Die Abgabe für Gelegenheitsankündigungen muß vor der Vornahme der Ankündigung entrichtet sein. Die Entrichtung der Abgabe ist auf den Ankündigungen mit Ausnahme der im § 3 Abs. Punkt 4 und e)genannten in einer vom Magistrat zu bestimmenden Weiss kenntlich zu machen. § 6 Kontrolle. (1) Auf jeder der Abgabepflicht unterliegenden Ankündigung, mit Ausnahme der Schilder und Dauerankündigungen, muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. Der Hersteller ist dem Magistrate zu allen für die Abgabepflicht wesentlichen Auskünften verpflichtet. (2) Dem Magistrate steht das Recht zu, die Geschäftsbücher und sonstigen Schriftstücke, die die Besorgung oder Zulassung von Ankündigungen betreffen, jederzeit einzusehen. (3) Wer Blächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündigungen überläßt, ist verpflichtet, dem Magistrat die zur Bemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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