(3) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monates für den verflossenen Monat zu entrichten. (4) Der Eigentümer der Rundfunkempfangsanlage oder derjenige, dem die Anlage zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung der Anlage spätestens innerhalb einer Woche dem Magistrat Steyr anzuzeigen. Die Bestimmung des § 4, Abs. 3 bleibt unberührt. § 21 Entrichtung (1) Die Pauschsteuer nach § 16 bis 20a ist bei der Anmeldung (§§ 4, 18, Abs. 4, § 19, Abs. 3) zu emtrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nicht. (2) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 finden entsprechende Anwendung. IV. Sondersteuern von der Roheinnahme § 22 (1) Veranstaltungen, der im § 1 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt und deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännische geleitte Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 5 v. Hundert der Roheinnahme herangezogen, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird. (2) Zirkusveranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von10 v. Hundert der Roheinnahme herangezogen. (3) Amateur- Sportveranstaltungen, die der Leibesübung dienen und die nicht mit Totalisateur- Wettbetrieb oder Tanzbelustigungen verbunden sind, werden zu einer Steuer von 10 v. Hundert der Roheinnahme herangezogen. V. Gemeinsame Bestimmungen §.23 Abgabepflicht und Haftung Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. § 24 Kontrolle. (1) Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates Steyr jede Auskünft über einschlägige Verhältnisse zu erteilen, ihnen Einblick in die bezüg lichen Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittska. ten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Veranstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. (2) Die Besucher von Veranstaltungen sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates über ihr Verlangen die Eintrittskarten vorzuweisen.
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