Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

bei einem oder zwei Mitwirkenden 30 Groschen bei drei Mitwirkenden bei vier oder fünf Mitwirkenden 30 und bei jedem weiteren Mitwirkenden für den Tag beträgt. (3) Steuerpflichtige Vorträge der im Abs. 2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vor Beginn beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden. § 20 Nach der Größe des benutzten Raumes oder der Zahl der Besucher (1) Wenn die im § 1, Abs. 2 bezeichneten Veranstaltungen - insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, Tingeltangel, Kabarette, Konzerte und dgl. - im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder wenn sie der Unterhaltung bei vereinfestlichkeiten und dgl. dienen, wird die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, soweit nicht nach Absatz 4 die Erhebung der Steuer nach der Zahl der Teilnehmer Anwendung findet. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen. (2) Die Steuer beträgt S 1.50 für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäß Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht. (3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. (4) Wenn Tanzbelustigungen, Varietes, Kabarette, Konzerte und dgl. ständig oder periodisch stattfinden, wird die Pauschsteuer nach der Zahl der Besucher durch Ausgabe von Steuerkarten erhoben. Die Steuer beträgt in Kaffeehausern, bei Tanzbelustigungen und in Varietes, Kabarette und Nachtlokalen 30 Groschen, bei Konzerten in Kaffeehäusern und bei Tanzbelustigungen und Konzerten in anderen Lokalen 20 Groschen für jeden Teilnehmer (§ 3, Abs. 2). § 20 a Rundfunkempfangsanlagen. (1) Für das Halten einer Rundfunkempfangsanlage an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes (§ 20 Abs. 1) erhöben. (2) Die Steuer beträgt täglich 10 Groschen für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile dieser Fläche werden 4 Groschen in Ansatz gebracht. Für Tage, an denen die Rundfunkempfangsanlage nachweislich nicht benutzt oder an denen sie bei großen politischen Kundgebungen zum Gemeinschaftsempfang zur Verfügung gestellt worden ist, wird die Steuer nicht erhoben.

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