bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache eines Einzelpreises oder Einsatzes, mindestens § 15.-- täglich, über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes; mindestens S 20.-- täglich; 8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache eines EinzelpreiseS; 9. Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Eintritts- und Reitpreises; 10. Andere Belustigungen täglich das Fünffache eines Einzelpreises. (3) Die Bestimmungen des § 6 finden auf die Berechnung der Einzelpreise sinngemäße Anwendung. (4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Groschen nach oben abgerundet. § 18 Nach dem Werte (1) Für das Halten 1. eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates; 2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stück oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograp Orchestrion u.a.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschsteuer nac den dauernden gemeinen Werte des Apparates oder der Vorrichtung berechnet (2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat a) für die zu Abs. Nr. 1 bezeichneten Apparate 5 v. Hunder b) für die zu Abs. 1, Nr. 2 bezeichneten Vorrichtungen 1/4 v. Hundert des Wertes (3) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jeden Monates zu entrichten. (4) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, ha die Aufstellung des Apparates oder der Vorrichtung spätestens in nerhalb einer Woche dem Magistrat Steyr anzuzeigen. Die Bestimmu des § 4, Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 keine Anwendung. § 19 Nach der Zahl der Mitwirkenden (1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen Buden oder Zelten ist eine Steuer von S 4.- für den Tag und jeder Mitwirkenden zu entrichten. (2) Für gewerbemässige Gesang- und Musikvorträge, die im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder annderen öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargehoten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die
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