Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

Als Kartensteuer sofern und soweit die Teilnahme an der Ver anstaltung von der Lösung der Eitrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, 2. Als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen) a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zugänglich ist; b) an Stelle der Kartensteuer wenn die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durchführung der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn durch die Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag erzielt wird. 3. Als Sondersteuer von der Roheinnahme. (2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selbst sportlich betätigt. Anmeldung, Sicherheitsleistung (1) Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden; die Anmeldung hat spätestens einen Werktag, und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstaltung gemäß § 2 Nr. 2 Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. (2) Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. (3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmel debescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbe¬ reitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt. (4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann der Magistre Steyr eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären. (5) Der Magistrat Steyr kann die Leistung einer Sicherheit von der voraussichtlichen Höhe der Abgabeschuld verlangen; er kann die Veranstaltungen untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. II. Kartensteuer. § 5. Steuermassstab. Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kennt lich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausga nach näherer Bestimmung des Magistrates erbracht wird. § 6 Preis und Entgelt. (1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegelenen Preis einschließlich der Steuern zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der dort auf

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