Gemeinderatsprotokoll vom 12. April 1948

eine entsprechende Bedarfszuweisung aus dem Gemeinde-Ausgleichfond des Landes O.0. erwirkt werden muß. Um eine solche Bedarfszuweisung in Anspruch nehmen zu können, müssen aber vorerst alle Steuern im Höchstausmaße ausgeschöpft werden. Ich muß Ihnen daher die Annahme der vom Finanz- und Rechtsausschuß beantragten Erhöhungen, die ich Ihnen anschließend zur Beschlußfassung unterbreite, empfehlen. Der Finanz- und Rechtsausschuß konnte sich lediglich zur Erhöhung der Grundsteuer B nicht entschließen. Der Hebesatz bei den Grundstücken, bei denen die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Meßbetrag und nach dem Erstarrungsbetrag erhoben wird, soll unverändert bleiben, weil eine Erhöhung dieser Hebesätze auf das gesstzliche Ausmaß durch Überwälzung auf den Mieter die Mietzinse erhöhen würde. Die Höchstsätze liegen ausnahmslos über dem Niveau der Hebesätze, die bisher in Geltung standen. Die mögliche Erhöhung würde einer Verdoppelung gleichkommen. Eine solche Belastung ist für die Bevölkerung von Steyr nicht mehr trag bar, da doch bekanntlich unsere Bevölkerung zum weitaus überwiegenden Teil aus Arbeitern und Angestellten, also Lohn- und Gehaltsempfängern besteht, gegenüber der Struktur anderer Städte. Ich muß Sie aber auch vorausblickend darauf aufmerksam machen, daß wir von der Aufsichtsbehörde in die unangenehme Lage versetzt werden könnten, dazu verhalten zu werden, auch die Grundsteuer B in vollem Ausmass auszuschöpfen, wenn davon die Gewährung einer Bedarfszuweisung abhängig gemacht wird, in welchem Falle ich dann dieses Problem wieder zur Beratung aufgreifen müßte. Hoffentlich wird aber unsere wirklich stichhältige Argumentation von zuständiger Stelle anerkannt, damit uns weitere unpopuläre Maßnahmen erspart bleiben. Außerordentlicher Haushalt: Der Haushaltsplan für 1948 sieht in der Außerordentlichen Gebarung Ausgaben in der Höhe von S 3,309.000.-- vor, einmalige Aufwendungen, die nach reiflicher Überlegung präliminiert wurden, obwohl die Beduckung dieses Aufwandes nur zum Teil durch Abhebungen aus den Rücklagen, die durch die Auswirkungen des Währungsschutzgesetzes um rund S 1,300.000.— geschmälert wurden, gesichert erscheint. Durch Aufnähme eines Darlehens von S 1,300.000.—- soll der fehlende Aufwand gedeckt werden. Die mit dem Währungsschutzgesetz zusammenhängende Geldknappheit führte zu einer wesentlichen Verteuerung des Darlehens-Zinsfusses. Diese Tatsache und der Umstand, daß langfristige Darlehen - und nur solche kommen für die Ausführung aufgenommen werden mussen, von Aufbauarbeiten in Frage,- zwingen zur Erkenntnis, daß unter den

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