Gemeinderatsprotokoll vom 12. April 1948

demokratischen Zusammenwirkens der Vertreter des Österr. Städte bundes und der Landes-Finanzreferenten sind, hören die in der Nazizeit eingeführten starren Finanzzuwei sungen an die Gemeinden auf und an deren Stelle tritt die in der ersten Republik bewährte Regelung der durch gesetzlich festgelegten Anteile der Länder und Gemeinden an bestimmten Bundessteuern. Das Abgaben-Teilungsgesetz ist mit 31. Dezember 1948 befristet. Es soll daher das Jahr 1948 ein Probejahr für die Bewährung der ganzen Neuordnung sein. Man muß erwarten, daß die in seinem Ablauf gemachten Erfahrungen bei künftigen Neuregelungen eine gebührende Beachtung finden, die auch den Gemeinden eine Lebensmöglichkeit sichert und ihnen die notwendigen Mittel für einen gesunden Wiederaufbau zur Verfügung stellt. Die Gemeinde erhält an Stelle der bisherigen Finanzzuweisungen Ertragsanteile an folgenden gemeinschaftlichen Bundesabgaben: Veranlagte Einkommenssteuer Lohnsteuer Kapital-Ertragssteuer Weinsteuer Grunderwerbssteuer samt Zuschlägen Umsatzsteuer Der Kreis der ausschließlichen Gemeindeabgaben erfährt keine Einengung und ist nicht einem Zugriff des Bundes oder der Länder ausgesetzt. Diese sind: die Grundsteuer die Gewerbesteuer und die Lohnsummensteuer die Getränkesteuer die Vergnügungssteuer die Abgaben für das Halten von Tieren die Abgaben von freiwilligen Feilbietungen die Ankündigungsabgaben die Grundbenützungsgebühren Diese Gemeindeabgaben können innerhalb der festgelegten Höchstausmaße durch einfachen Beschluß der Gemeindevertretungen festgesetzt werden. Trotz dieser neuen gesetzlichen Regelungen kann ich Ihnen in diesen Jahre für unsere Stadt keinen Woranschlag vorlegen, der ausgeglichen wäre. Dies findet wie in jedem Jahr seinen Grund in der einzigartigen Struktur unserer Stadt. So wie in den vergangenen Jahren können wir auch in diesem Jahr mit keiner Gewerbesteuer der Steyr-Werke

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