Gemeinderatsprotokoll vom 12. April 1948

III. Ausgaben dürfen nur insoweit gemacht werden, als sie veranschlagt sind und zwar a) zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtunger b) zur Erfüllung aller übrigen Verwaltungszwecke nur mit Bedachtnahme auf eine zwingende Notwendigkeit und unter Berücksichtigungder Wirtschaftlichkeit und größten Sparsamkeit. Durch die Einsetzung eines Betrages in diesem Haushaltsplan wird IV. weder für juristische noch für Einzelpersonen ein bestimmtes Recht auf diesen Betrag anerkannt und kann daher auch ein Anspruch auf Auszahlung in diesem oder in einem späteren Jahre daraus nicht abgeleitet werden. Nach Verlesung der Abgabenordnung für die Lustbarkeitsabgabe im Gemeindegebiete der Stadt, Steyr, Getränkesteuerordnung, Hundesteuer und Ankündigungsabgabe erklärt Bürgermeister Steinbrecher die Unterbrechung der Sitzung auf 10 Minuten. Während der Pause finden Fraktionen der SPO und OVP statt. Nach der Pause eröffnet Bürgermeister Steinbrecher neuerlich die Sitzung und gibt bekannt, daß wegen Unklarheitem im Text der Lustbarkeits- und Ankündigungsabgabeordnung diese beiden Vorlagen zurückgestellt und der nächsten Gemeinderatssitzung zur neuen Beschlußfassung vorbehalten werden. Hinsichtlich der Lustbarkeitssteuer werden bis dorthin die alten Sätze in Anwendung gebracht. Der Antrag wird einstimmig angenommen.

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