Pterdesteuer Der § 95 Abs. (1) des IX. Abschnittes des Gesetzes vom 11. Mai 1937, LGBL. Nr. 23/1937 betreffend die ausschließlichen Gemendeabgaben der landesunmittelbaren Stadt Steyr - Pferdeabgabe - hat wie folgt zu lauten: § 95 Ausmaß der Abgabe. (1) Die Abgabe beträgt für das Jahr: a) für Luxuspferde (Reit-,Renn- und Wagenpferde) § 300.— für jedes weitere um S 50.- mehr, demnach für das zweite S 350.-, für das dritte S 400.-usw., b) Für Nutzpferde (Pferde, die allenfalls neben einer die Befreiung gemäß § 93, Abs. (1) begründetenVerwendung nachweislich ausschließlich in Ausübung eines Gewerbes oder eines Betriebes oder zu notwendigen Fahrten von und zur Arbeitsstätte verwendet S 100.- werden) Diese Änderung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1948 in Kraft. 2. Grundbenützungsgebühr. Die Im Abschnitt 11, §§ 124 und 125 Abs. (4) des Gesetzes vom 11. Mai 1937, LGBL. Nr. 23/1937 betreffend die ausschließlichen Gemeindeabgaben der landesunmittelbaren Stadt Steyr - Grundbennützungsgebühr - festgelegten Tarifsätze werden auf das Doppelte erhöht. Diese Änderung tritt mit 1. Jänner 1948 in Kraft. Vorbehaltlich der landesgesetzlichen Regelung ist im Sinne des § 9 Abs. (1) des Abgabenteilungsgesetzes als neue Abgabe eine Ankündigungsabgabe - Abgabe von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Steyr - nach einem gesonderten Gesetzentwurf auszuschreiben. Soweit der Fehlbetrag durch die Steuererhöhungen und Neueinführungen der Ankündigungsabgabe nicht gedeckt werden kann, ist der restliche Fehlbetrag durch Erwirkung von Bedarfszuweisungen im Sinne des § 6 des Abgabenteilungsgesetzes und durch Einsparungen insbesondere bei den einmaligen Ausgaben hereinzubringen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2